Immobilienmakler: Keine Bearbeitungsgebühr für gescheiterten Mietvertrag
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Bearbeitungsgebühr, Mieterselbstauskunft, Makler, Selbstauskunftsbogen, Mieter, Selbstauskunft, GebührLG Bonn: keine Bearbeitungsgebühr für den Fall des Rücktritts des Mietinteressenten
Das Thema „Reservierungsgebühr" beim Kauf von Immobilien dürfte weitgehend bekannt sein. Einen etwas anderen Fall hatte jüngst das Landgericht Bonn (Urteil vom 05.12.2013, Az. 8 S 192/13) zu entscheiden:
Worum geht es? Gebühr in Selbstauskunft von Mieter
Ein Makler verlangte von Mietinteressenten die Ausfüllung eines Selbstauskunftsbogens. Dieser Bogen enthielt jedoch auch eine Klausel, wonach der Mietinteressent eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 89,25 zu zahlen habe, wenn dieser den Mietvertrag nicht unterzeichnet. Es kam wie es kommen musste: Der Mietinteressent unterzeichnete den Mietvertrag nicht, der Makler klagte die Bearbeitungsgebühr (zunächst vor dem Amtsgericht) ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, der Makler legte Berufung ein.
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Die Entscheidung: Überraschende und intransparente Klausel
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Vielmehr machte das Landgericht überdeutlich, dass eine solche Klausel unwirksam ist:
- Aus § 3 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) ergebe sich, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages nur die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
- Die Klausel sei – im Rahmen einer Mieterauskunft - so überraschend, dass sie wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsinhalt geworden ist.
- Überdies sei die Klausel intransparent formuliert und verstieße daher gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
- Weiter sind Klauseln, die einen pauschalen Ersatz von Aufwendungen vorsehen, nur dann wirksam, wenn dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet ist, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte Betrag ist, § 309 Nr. 5 BGB.
- Letztlich benachteilige die Klausel den Mietinteressenten auch noch unangemessen und sei deswegen auch nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Wertung
Die Entscheidung überzeugt auf voller Linie. Im Ergebnis gleich hatte bereits das LG Hamburg durch Urteil vom 05.03.2009, Az. 307 S 144/08 entschieden. Dem Makler bleibt alleine die Möglichkeit, eine Klausel zu wählen, die auf den tatsächlich angefallen Aufwand abstellt. Dieser Aufwand wird in der Regel jedoch kaum konkret bezifferbar sein, so dass sich für den Makler die Frage stellt, ob er mit großem Aufwand einen kleinen Betrag einfordert oder im Ergebnis ganz auf Bearbeitungsgebühren im Falle des Scheiterns des Mietvertrages verzichtet.
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