Kostenerstattung bei (gerichtlicher) Abwehr gegen unberechtigten Abovertrag im Internet

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Anwaltkosten bei berechtigter Abwehr von Inkasso – Gebühren

Das Amtsgericht Marburg hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, ob die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt zur Abwehr eines Inkassobüros oder eines Inkasso – Anwaltes erstattungsfähig sind. (Amtsgericht Marburg (AZ. 91 C 981/09))

Bianca Vetter
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Hintergrund des Verfahrens war, dass sich ein Nutzer eines Internetdienstes, auf welchem man sich Programme downloaden konnte, gegen die seiner Meinung nach unberechtigte Rechnung gewehrt hatte. Der Nutzer hatte sich auf der Internetplattform angemeldet und kurz danach eine entsprechende Rechnung für die Nutzung des Internetdienstes erhalten. Er wehrte sich gegen diese Forderung und erhielt Recht. Der Richter argumentierte damit, dass bei vielen Internetdiensten die Kostenpflicht nicht eindeutig und für jeden sofort erkennbar angezeigt wird. Oft fehle es an der Pflicht die Kostenpflicht der Nutzung des Internetdienstes problemlos zu erkennen. Insofern handelt der Internetdienst mit Täuschung, wenn er zunächst das Angebot abgeben würde, ohne eindeutig auf die Kostenpflicht hinzuweisen. Ein Vertrag, der unter solchen Umständen „geschlossen" würde, käme mangels Kenntnis des Nutzers von der Kostenpflicht und damit aufgrund der Täuschung nicht zustande.

Ein Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen, welches solche ungerechtfertigten Rechnungen oder Gebühren von den Nutzern eintreiben würde, würde sich daher unter Umständen der Beihilfe zu einem versuchten Betrug strafbar machen.

Der Vorwurf des Inkasso – Rechtsanwaltes, dass die Nutzer bei der Eingabe ihrer Daten die notwendige Sorgfalt außer Acht lassen würden, ließ der Richter nicht gelten. Der Richter argumentierte hier, dass ein Verbraucher auch von einer Täuschung ausgehen würde, wenn auf der Rückseite eines zum Kauf angebotenen Produktes eine Verpflichtung zum Kauf eines anderen teureren Produktes stehen würde und dies verpflichtend sei.

Der Richter hat dem Internetnutzer Recht gegeben und sprach aus, dass die Kosten des betrogenen Internetnutzers von der Gegenseite zu tragen sind, die diesem durch die Abwehr des ungültigen Abovertrages entstanden waren. Hierzu zählen in erster Linie die Rechtsanwaltskosten.

Rechtsanwältin Bianca Vetter

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