Kündigung, Widerruf, Mangelanzeige – per Mail, SMS oder doch Post? Anforderungen an die richtige Form.

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Verbraucher können bei vielen Verträge ab dem 01.10.2016 Erklärungen in Textform statt Schriftform abgeben. Klauseln in AGB, die eine Schriftform vorschreiben, sind nun zumeist unwirksam.

Seit dem 01. Oktober 2016 ist eine verbraucherfreundliche Neuregelung zu Schriftformerfordernissen in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft getreten. Praktisch bedeutet dies, dass Verbraucher bei Verträgen mit Unternehmern Erklärungen gegenüber dem Unternehmer nun grundsätzlich auch per E-Mail, Fax, SMS oder sogar per Whatsapp abgeben können.

Für welche Verträge gilt die Neuregelung?

Die Neuerung gilt für alle Verträge, die ab dem 01. Oktober 2016 zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden. Auf Altverträge hat die Regelung dagegen keine Wirkung.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen bei notariell zu beurkundenden Verträgen sowie bei Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Mietvertrages.

Angepasst werden müssen nahezu alle Vertragsmuster für Neuverträge, insbesondere, da Schriftformklauseln in Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Kaufvertrag und Werk- oder Dienstleistungsvertrag üblich waren.

Was bedeutet Textform?

Die neue Vorschrift verbietet Klauseln, die für Erklärungen des Verbrauchers eine strengere Form vorschreiben als die Textform.

Textform ist dann erfüllt, wenn eine Erklärung in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dabei muss erkennbar sein, wer die Erklärung abgibt. Klingt schwierig, ist aber einfach. Für die Textform genügt schlichtweg jedes Medium, dass der Empfänger auch dauerhaft speichern kann – etwa SMS, E-Mails, Faxe und PDFs. Selbst Whatsapp- oder Facebook-Nachrichten genügen.

Der Unterschied zu der bisher häufig vorgeschriebenen Schriftform besteht darin, dass die Schriftform eine Unterschrift des Erklärenden nötig machte.

Welche Klauseln sind nun unwirksam?

Typische Schriftformklauseln in Verträgen sind beispielsweise

  1. in Darlehensverträge für den Widerruf: „Der Widerruf ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu richten an…“
  2. in Kaufverträgen oder Werkverträgen: „Mängel sind schriftlich mitzuteilen.“
  3. bei Abos und anderen Dienstleistungsverträgen: „Die Kündigung durch den Verbraucher muss schriftlich erfolgen.“
  4. in Mietverträgen: „Mängel sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
  5. andere Schriftformklauseln, etwa: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“

All diese Klauseln sind nunmehr in AGBs von Verträgen nach dem 01. Oktober 2016 unwirksam.

Verträge anpassen!

Unternehmer sollten ihre Vertragsmuster daher nun anpassen. Prüfen Sie, ob Ihre Muster Schriftformklauseln enthalten und ob diese von den Ausnahmen erfasst sind. Die Anpassung sollte schnellstmöglich erfolgen, da ansonsten auch Abmahnung von Wettbewerbern möglich sind.

Was, wenn ein Vertrag eine unrechtmäßige Klausel enthält?

Wenn ein Vertrag nach dem 01. Oktober 2016 geschlossen wurde und dennoch eine unrechtmäßige Schriftformklausel enthält, müssen Unternehmer die Erklärung des Verbrauchers auch in Textform akzeptieren und gegen sich wirken lassen.

Als Verbraucher sind Sie in einem solchen Fall frei, für Ihre Erklärung die Textform statt der Schriftform zu wählen.