LG: Geschäftsbedingungen in Verträgen über Leistungen des Pay-TV teilweise unwirksam

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Von Rechtsanwalt Martin Spatz, München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 23.02.2006, Az 12 O 17192/05, mehrere Klauseln der Geschäftsbedingungen des Pay-TV Anbieters Premiere in erster Instanz für unwirksam angesehen.

Verträge für Leistungen des Pay-TV sind durch eine längere vertragliche Laufzeit (24 oder 12 Monate) sowie verschiedenartige Leistungspakete (z.B. bestimmte Sport- oder Filminhalte) gekennzeichnet, dies eventuell noch gekoppelt mit spezifischen Zusatzleistungen. Gerade in letzter Zeit sorgte bei vielen Kunden die Tatsache für besonderen Unmut, dass die Inhalte der Leistungspakete in einem nicht unerheblichen Ausmaß vom Anbieter einseitig verändert wurden und damit auch teilweise eine wesentliche Preissteigerung einherging.

Dieses Recht zur Änderung/Umstrukturierung des Programmangebotes und der Abonnementbeiträge glaubte der Anbieter aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ableiten zu können. Das Landgericht München I hat dieser Ansicht widersprochen und hält mehrere Klauseln in den Geschäftsbedingungen von Premiere für unzulässig und damit rechtlich für unwirksam.

Für unzulässig hält das Landgericht München I insbesondere folgende Regelungen:

Ziffer 1.3 der AGB

"Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern."

Ziffer 3.6 der AGB

"Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen."
. . .
"Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muß Premiere spätestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen."

Ziffer 6.1 der AGB

"Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit."

Ziffer 6.5 der AGB

"Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern"

Ziffer 6.5 der AGB

"In diesem Fall ist. . ./Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen."

Ziffer 6.5 der AGB

"Stimmt der Abonnement der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

Das Urteil des Landgerichts München I ist noch nicht rechtskräftig; es wurde Berufung eingelegt. Es wird also abzuwarten bleiben, ob auch die nächst höhere Instanz sich der Auffassung des Landgerichts München I anschließen wird.

Unabhängig von der grundsätzlichen Frage der Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Premiere wird zudem diskutiert, dem fußballbegeisterten Kunden des Sport-Abo-Fernsehens auch ein Sonderkündigungsrecht zuzugestehen, weil aufgrund der Nichtübertragung der Sendelizenzen für die Fußball-Bundesliga das entsprechende Leistungspaket - trotz aller Bemühungen um Sendelizenzen ausländischer Ligen und Internetlizenzen o.ä. - eingeschränkt wird. Hier dürfte die juristische Diskussion also noch auf längere Zeit nicht abgeschlossen sein.

Martin Spatz
Rechtsanwalt

www.raspatz.com