Makler muss über Denkmalschutz belehren

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Dies gilt sogar, wenn das Objekt noch nicht unter Denkmalschutz steht, die zuständige Behörde jedoch bereits eine Besichtigung durchgeführt hat

Makler wusste von Prüfung der Stadt

Ein Interessanter Fall spielte sich vor dem OLG Oldenburg ab:

Ein Makler hatte ein Objekt im Angebot. Dieses stand noch nicht formal unter Denkmalschutz. Dem Makler war jedoch bekannt, dass die Stadt die Einleitung eines formellen Denkmalschutzverfahrens beabsichtigt.

Johannes Kromer
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Auf entsprechende Frage des Interessenten und späteren Käufers, ob das Objekt denkmalgeschützt sei, antwortet der Makler – insoweit eigentlich objektiv auch richtig – mit „Nein".

Der Käufer klagte nun auf Rückzahlung der Maklerprovision.

Makler hat Provisionsanspruch verwirkt

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er:

  • vorsätzlich oder zumindest grob leichtfertig wesentlicher Vertragspflichten verletzt und
  • den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt
  • und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist

Dies sei vorliegend der Fall, da die Problematik des Denkmalschutzes erkennbar für den Interessenten und Käufer bedeutend war.

Entscheidung überzeugt für konkreten Fall

Die Entscheidung überzeugt für den konkreten Fall, da der Kunde hier aktiv nach dem Denkmalschutz gefragt hat. Ob darüber hinaus auch eine Aufklärungspflicht des Maklers ohne entsprechende Frage des Interessenten besteht, wurde nicht explizit entschieden. Meines Erachtens ist hiervon auszugehen, da es sich regelmäßig um einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Punkt handelt.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2014 - 4 U 24/14

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

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