Makler muss über Denkmalschutz belehren
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Makler, Denkmalschutz, Provision, verwirkt, AufklärungDies gilt sogar, wenn das Objekt noch nicht unter Denkmalschutz steht, die zuständige Behörde jedoch bereits eine Besichtigung durchgeführt hat
Makler wusste von Prüfung der Stadt
Ein Interessanter Fall spielte sich vor dem OLG Oldenburg ab:
Ein Makler hatte ein Objekt im Angebot. Dieses stand noch nicht formal unter Denkmalschutz. Dem Makler war jedoch bekannt, dass die Stadt die Einleitung eines formellen Denkmalschutzverfahrens beabsichtigt.
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Auf entsprechende Frage des Interessenten und späteren Käufers, ob das Objekt denkmalgeschützt sei, antwortet der Makler – insoweit eigentlich objektiv auch richtig – mit „Nein".
Der Käufer klagte nun auf Rückzahlung der Maklerprovision.
Makler hat Provisionsanspruch verwirkt
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er:
- vorsätzlich oder zumindest grob leichtfertig wesentlicher Vertragspflichten verletzt und
- den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt
- und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist
Dies sei vorliegend der Fall, da die Problematik des Denkmalschutzes erkennbar für den Interessenten und Käufer bedeutend war.
Entscheidung überzeugt für konkreten Fall
Die Entscheidung überzeugt für den konkreten Fall, da der Kunde hier aktiv nach dem Denkmalschutz gefragt hat. Ob darüber hinaus auch eine Aufklärungspflicht des Maklers ohne entsprechende Frage des Interessenten besteht, wurde nicht explizit entschieden. Meines Erachtens ist hiervon auszugehen, da es sich regelmäßig um einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Punkt handelt.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2014 - 4 U 24/14
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