Maklergebühren? Nein danke - Bestellerprinzip!

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"Wer den Makler für die Vermittlung aussucht und für sich arbeiten lässt, muss ihn auch bezahlen"

Obwohl sich die Rechtslage im letzten Jahr geändert hat, werden Mietinteressenten immer wieder mit der Frage konfrontiert: „Was mache ich, wenn der Makler seine Gebühren von mir haben möchte, obwohl er vom Vermieter beauftragt wurde?"

Da ich selbst gerade vor dieser Frage stand, habe ich mir die verschiedenen Varianten der Courtageabwälzung auf den Mieter einmal näher angesehen. Dies hat mich dazu gebracht, mich nicht mehr von „Ich schicke das Exposé gerne zu. Dadurch kommt ein Vertrag zustande." oder „Klicken Sie hier für einen Besichtigungstermin. Damit haben Sie mich beauftragt." abschrecken zu lassen. Ich gehe nun fröhlich zu Besichtigungen, egal was der Makler so verlangt und berufe mich auf das Bestellerprinzip..

Nun habe ich beschlossen anderen dieses Gefühl auch zu vermitteln und möglichst viele Informationen zu sammeln, die hilfreich sind, wenn der Makler vom Vermieter beauftragt wurde.

1. Der Mieter erhält nicht nur den Mietvertrag, sondern auch überraschend die Provisionsrechnung des Maklers

Unterschreiben Sie den Mietvertrag und teilen Sie dem Makler mit, dass klar in § 2 Abs. 1a WoVermittG (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung) geregelt ist, dass er vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern darf, wenn er durch den Vermieter beauftragt wurde.

2. Ohne die Zahlung bekommen Sie den Mietvertrag nicht

Zahlen Sie „unter Vorbehalt" und tun Sie kund (am besten vor Zeugen), dass dem Makler diese Gebühr nicht zusteht. Wenn Sie den Mietvertrag unterschrieben haben, fordern Sie die Gebühr von dem Makler zurück. Am besten weisen Sie ihn darauf hin, dass er ordnungswidrig gehandelt hat und ihm bei einer Anzeige bei der zuständigen Behörde eine Geldbuße von bis zu 25.000 € droht (§ 8 Abs. 2 WoVermittG).

3. Sie haben bereits ohne Vorbehalt eine Zahlung geleistet

Sie können die geleistete Zahlung unter Umständen zurückfordern. Beispielsweise, weil Sie gar nicht wussten, dass Sie die Rechnung nicht begleichen mussten. Selbst wenn Sie leichte Zweifel hatten, spricht dies nicht für ein „Wissen". Sollten Sie diese Zweifel sogar dem Makler gegenüber geäußert haben, ist dieser schon nicht schutzwürdig.

Leistet man nämlich bedingungslos auf eine Schuld, von der man weiß, dass man diese hätte gar nicht begleichen müssen und durfte der Empfänger darauf vertrauen, dass er die Leistung behalten darf, kann die Leistung (hier das Geld) nicht mehr zurückgefordert werden (§ 814 BGB).

Ob man sich in diesem Falle auf die Sittenwidrigkeit berufen kann ist gerichtlich bisher nicht entschieden worden. Es kommt auf den einzelnen Fall an, den Sie bei Rückzahlungsverweigerung von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen sollten.

4. Der Makler bearbeitet die Anfrage nur, wenn ein Suchauftrag unterschrieben wird

Auch das macht nichts! Der Makler müsste nachweisen, dass er die vermittelte Wohnung nach dem Auftrag des Mietinteressenten gesucht und gefunden hat. Im konkreten Fall hat der Mietinteressent die Wohnung aber selbst bei einem der diversen Immobilienanbieter gefunden. Der Makler muss für einen Provisionsanspruch für Sie explizit auf die Suche gehen und nicht lediglich zusammenfügen, was zusammenpasst. Damit hat er keine Leistung erbracht, die zum Provisionsanspruch führt.

Drucken Sie Ihre Erstanfrage an den Makler aus oder fotografieren Sie den Bildschirm des PC, damit Sie später beweisen können, dass der Ablauf wie oben geschildert stattfand.

5. Der Makler verlangt plötzlich eine Reservierungsbestätigung

Auch hier entsteht kein Provisions- oder Schadensersatzanspruch, falls der Mietinteressent die Wohnung später doch nicht anmieten möchte. Solange der Makler nicht ausschließlich für den einen Mietinteressenten tätig wurde, lassen sich aus der Reservierungsbestätigung keine Ansprüche herleiten.

6. Die Servicegebühr

Manche Makler lassen sich eine gesonderte Gebühr einfallen, für z.B. die Erstellung eines Exposés. Dabei kann man sich immer merken, dass alles, was logischer Weise zur Wohnungsvermittlung gehört, nicht als spezieller Service ausgegeben und damit berechnet werden kann.

Eine gesonderte Bearbeitungs- oder auch Vermittlungsgebühr darf lediglich erhoben werden, wenn der Makler einen nachweisbaren unverhältnismäßig hohen Aufwand hatte.

7. Die Besichtigungsgebühr oder Aufwandsentschädigung

Am 15.06.2016 vom LG Stuttgart entschieden: Der Makler hat es zu unterlassen, eine Besichtigungsgebühr (hier waren es 35 €) vom Mietinteressenten zu kassieren bzw. zu verlangen. Es gibt also keinen Anspruch auf eine „Eintrittsgebühr".

Ich hoffe damit viele Fragen beantwortet zu haben und so den ungerechtfertigten Gebühren der Makler Einhalt geboten zu haben.