Markenrechtliche Abmahnung von Lubberger&Lehment (Calvin Klein)

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Abmahnung, Calvin, Klein, Markenrecht, Lizenzgebühr
4,33 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Der Rechtsinhaber kann auf den weiteren Verkehr marken- bzw. urheberrechtlich nicht mehr Einfluss nehmen, sobald seine Rechte erschöpft sind. Sollte sich der Zustand der Ware durch den Weitervertrieb allerdings verändert oder verschlechtert haben, tritt die Erschöpfung nicht ein.

Abmahnungen wegen angeblich begangenen Markenrechtsverletzungen versendet zurzeit die Berliner Kanzlei Lubberger&Lehment. Die vertretene Mandantin stellt her und vertreibt Parfums u.a. der Marke Calvin Klein. Abgemahnt wurde eine mittelständische gewerbliche Verkäuferin, die Parfums verschiedener Hersteller im großen Umfang auf eBay vertreibt.

Anlass des Schreibens ist eine angebliche Verletzung der Markenrechte von Calvin Klein. Die Parfums werden auf der eBay Plattform ohne Verpackung angeboten, was laut der Mandantin Identitäs- und Garantiefunktion der Marke verletzt (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2010, 1279, 1282). Ferner würde der Vertrieb von unverpackten Waren das Image des Produkts verletzen (vgl. OLG Hamburg MarkenR 2007, 41).

Nach der Verordnung über die EU-Marke (Art.13 Abs.2 GMV) sind die Rechte an der Marke erschöpft, sobald die Ware in Verkehr gebracht worden ist. Allerdings kann sich das Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen, soweit berechtigte Gründe vorliegen. Hierfür muss sich der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert haben.

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Das könnte Sie auch interessieren
Markenrecht FC BAYERN MÜNCHEN mahnt wegen Produktpiraterie im Internet ab
Markenrecht Böhse Onkelz mahnen ab wegen Produktpiraterie
Markenrecht Abmahnung wegen Produktpiraterie im Internet
Vertragsrecht Produktpiraterie bei eBay: amerikanische Konzerne mahnen deutsche Vertreiber ab