Minderjährige schulden bei Schwarzfahrten kein erhöhtes Beförderungsentgelt

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Anwaltliche Anspruchsabwehr gegen unzulässige Zahlungsaufforderungen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG nach Schwarzfahrten Minderjähriger

Mehrfach müssen die Dresdner Verkehrsbetriebe AG schon von Rechtsanwälten auf die gesetzeswidrige Vorgehensweise zu ihrem erhöhten Beförderungsentgelt bei Schwarzfahrten Minderjähriger hingewiesen worden sein. Auch hat das Amtsgericht Dresden bereits mit Urteil vom 26.01.2018 unter dem Aktenzeichen 101 C 4414 / 17 dieser Vorgehensweise eine klare Absage erteilt.

Wohl aus pekuniären Gründen sehen die Dresdner Verkehrsbetriebe AG von dieser Vorgehensweise aber nicht ab und verlangen bei Schwarzfahrten Minderjähriger umgehend danach von deren Eltern ein erhöhtes Beförderungsentgelt iHv. 60 Euro unter gleichzeitiger Berufung auf § 9 I der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Oberelbe, ABB VVO. Dass man aber mutmaßlich eigentlich selber dort davon ausgeht, dass Minderjährige keine Verträge abschließen und sich damit auch keinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwerfen können, zeigt eigentlich der jüngste Fall des Verfassers eindrücklich auf.

Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Eine vierzehnjähriges Mädchen nahm die Verkehrsmittel der DVB in Anspruch und saß in einer Straßenbahn. Sie vergaß ihren Fahrschein, den sie unstreitig gekauft hatte, abzustempeln und geriet in eine Fahrscheinkontrolle.

Bereits eine Woche später erhielt ihre Mutter von der Dresdner Verkehrsbetriebe AG ein Anschreiben mit der Aufforderung, dass sie binnen einer Wochenfrist das erhöhte Beförderungsentgelt iHv. 60 Euro zu zahlen hätte, da ihre Tochter gegen § 9 I der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen verstoßen hätte und daher nun das erhöhte Beförderungsentgelt schulden würde.

Minderjährige sind geschäftsunfähig

Die Mutter nahm sich umgehend einen Rechtsanwalt und ließ diesen mahnend vortragen, dass Minderjährige geschäftsunfähig seien und insoweit gar keine Verträge abschließen könnten. Der Vertragsschluss sei aber zur Einbeziehung der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen zwingend notwendig, so dass Minderjährige niemals Schuldner dieses erhöhten Beförderungsentgeltes sein könnten. Der Verfasser forderte die DVB binnen Fristsetzung dazu auf, von dieser Forderung Abstand zu nehmen und gleichzeitig noch die Gebühren seiner Tätigkeit zu begleichen. Innerhalb gesetzter Frist erfolgte eine Abstandsnahme aus "Kulanz", wobei man sich jedoch vehement gegen einen Kostenausgleich erwehrte.

Interessant war die Begründung der DVB zur kulanzweise erfolgten Abstandnahme von der unberechtigten Forderung und zur Zurückweisung einer Begleichung der Kostennote des Unterzeichners.

„Von der Erhebung des erhöhten Beförderungsentgeltes sehen wir aus Kulanzgründen ausnahmsweise ab. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und aus der auch keine allgemeinen Schlüsse gezogen werden können.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, mindestens aber nicht dargelegt. Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass es zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, mit unberechtigten Ansprüchen (die hier noch nicht einmal erhoben wurden) konfrontiert zu werden“.

Der Verfasser konterte hierauf umgehend wie folgt und setzte eine letzte Frist zur Begleichung der Kostennote und führte aus wie folgt:

„Dass meine Aufforderung keiner Einzelfallentscheidung aus Kulanz bedarf, auf die Abstandsnahme des erhöhten Beförderungsentgeltes sehr wohl ein Rechtsanspruch besteht, aus dem die Allgemeinheit dann auch grundsätzliche Schlüsse ziehen wird und darf, werde und würde ich Ihnen ansonsten eindrücklich in meinem späteren Klageverfahren und seinem für mich absehbaren Ergebnis noch gesondert aufzeigen“.

Kurz darauf wurde von den Dresdner Verkehrsbetriebe AG die Kostennote beglichen und die Sache war beendet.

Betroffene Eltern sollten sich anwaltlich beraten lassen

Der Unterzeichner geht davon aus, dass mit derartigen Anschreiben an nicht wenige Eltern minderjähriger Schwarzfahrer in Dresden diese verunsichert schnell das erhöhte Beförderungsentgelt einfach bezahlen und man sich aus Kostengründen davor scheut, für eine derartige Bagatelle auch noch einen Rechtsanwalt einzuschalten, den man möglicherweise selber noch bezahlen müsste.

Der hiesige Fall zeigt jedoch eindrücklich auf, dass ein Rechtsanspruch zur Abstandsnahme von erhöhtem Beförderungsentgelt bei minderjährigen Schwarzfahrern sehr wohl besteht und dies auch erfolgreich gegen die Dresdner Verkehrsbetriebe AG anwaltlich durchgesetzt werden kann. Auch kann durchgesetzt und erreicht werden, dass von dort aus dann die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit übernommen werden und bei den Eltern des minderjährigen Schwarzfahrers kein finanzieller Schaden und damit auch kein Risiko verbleibt.

Es bleibt zu wünschen, dass die Dresdner Verkehrsbetriebe AG sich in Zukunft an die ihr sehr wohl bekannte Rechtslage halten oder eben, dass mehr Eltern unter anwaltlicher Zuhilfenahme erfolgreich gegen die unberechtigten Forderungen und Rechtsvorstellungen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG vorgehen.

Kanzlei Fricke
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Leserkommentare
von Volkspolizist am 23.06.2021 03:55:58# 1
Aus zwei unterschiedlichen Gründen halte ich die Rechtsauffassung des Aufsatzes für nicht richtig:
1. eine 14-jährige Jugendliche ist strafmündig
2. ein Kind/ein/e Jugendliche/r kann im Verhältnis seines Taschengeldes (so-genannter Taschengeld-§) Verträge eingehen, also Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge.
Dass das Fahrgeld im urbanen ÖPNV vom Taschengeld bezahlt werden kann, steht wohl außer Frage. Somit ist die im Fall geschilderte 14-Jährige geschäftsfähig und es kann für die Schwarzfahrt das erhöhte Beförderungsentgeld eingefordert werden, und zwar von der Jugendlichen selbst. Erziehungsberechtigte hingegen sind nicht zur Zahlung verpflichtet.
Vergleichbar gelagert sind die Schadensersatzpauschalen, welche von Geschäften im Falle eines Ladendiebstahls gefordert werden. Auch diese sind von Jugendlichen (14 bis unter 18 Jahren) zu zahlen.