Nichtiger Kaufvertrag - Provisionsersatz vom Notar

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Wenn sich der Makler beim Notar die Provision sichern kann

Ein Makler bewarb ein Neubauprojekt und vermittelte schließlich den Käufern provisionspflichtig eine noch zu entrichtende Eigentumswohnung. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages lief jedoch etwas schief, nicht alle erforderlichen Unterlagen wurden zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht. Dies löste eine wahre Prozesslawine aus.

Eine Klage des Käufers gegen den Verkäufer führte zu einer Rückabwicklung des Kaufes, d.h. Kaufpreis und Eigentum an der Wohnung wurden wieder jeweils zurückübertragen. Später verklagte der Käufer den Makler erfolgreich auf Rückzahlung der Maklerprovision, da der Kaufvertrag unwirksam war.

Johannes Kromer
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Schutzpflichten des Notars umfasst auch das Interesse des Maklers an der Maklerprovision

Der Makler wiederrum verklagte nun den Notar auf Ersatz seiner Maklerprovision. Das Landgericht gab dem Makler Recht. Der Notar hat gewisse Schutzpflichten zu beachten. Hierzu gehört auch das Interesse des Maklers an seiner Maklerprovision. Durch die fehlerhafte Gestaltung des Kaufvertrags wurde es dem Makler jedoch unmöglich gemacht, seine Provision zu erlangen.

LG Potsdam, Urteil vom 18.05.2005 - 4 O 739/04

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