Parkplatzbetreiber kann für Diebstahlschäden haften

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Parkplatzbetreiber haften für Diebstahlschäden, wenn sie darauf hingewiesen haben, dass der Parkplatz überwacht wird. Dies gilt auch für Parkplätze bei Großveranstaltungen (Open Air, Flohmarkt usw.). Aus dem Hinweis auf die Überwachung ergibt sich die Bereitschaft, eine Obhutspflicht für das abgestellte Fahrzeug übernehmen zu wollen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung. Die Entscheidung ist einerseits für betroffene Autofahrer ohne Kaskoversicherung, andererseits aber auch für den Parkplatzbetreiber von besonderem Interesse.

Der Ausgangsfall:

Der Veranstalter eines Golfturniers hatte auf Wiesenflächen in der Nähe des Golfplatzes mehrere Parkflächen abgesteckt, die gegen ein Entgelt von den Besuchern benutzt werden konnten. An den Parkflächen waren Schilder aufgestellt, die unter anderem den Hinweis enthielten: „Die Parkplätze werden überwacht." Ferner waren auf dem Parkplatz zahlreiche „Einweiser" tätig.
Das Auto eines Parkplatzbenutzers wurde tatsächlich aufgebrochen und Gepäck mit einem Zeitwert von 6.800 EURO entwendet. Der Bestohlene verlangte nun vom Veranstalter des Golftuniers den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Mit Erfolg!

Luis Fernando Ureta
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Anders als bei einem „Mietvertrag" für eine normale Parkfläche hat der Parkplatzbetreiber hier zusätzlich gegenüber seinem Kunden eine Obhutspflicht für dessen Auto übernommen, führte das Gericht aus. Diese Obhutspflicht ergäbe sich aus dem Hinweis, dass die Parkplätze überwacht werden. Auf Grund dieses Hinweises durfte der Kunde darauf vertrauen, dass der Parkplatz weiträumig überwacht und sichergestellt wird, dass es zu keinen Einbrüchen kommt. Die Anwesenheit zahlreicher „Einweiser" verstärke diese Annahme noch.

OLG Karlsruhe 14.7.2004, 1 U 46/04

Praktische Bedeutung:

Dieses Urteil kann für betroffene Autofahrer ohne Kaskoversicherung von erheblicher Bedeutung sein. Wer eine Kaskoversicherung hat, kann evtl. deren Inanspruchnahme und damit die Höherstufung vermeiden. Auch Parkhäuser können davon betroffen sein, wenn sie vergleichbare Hinweise aufweisen.

Schwierig ist der Nachweis im Einzelfall. Hat der Parkplatzbetreiber tatsächlich die Obhut übernommen? Welche Beweise gibt es hierfür (Schilder, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kameras)?

Andererseits wird anhand dieses Falles klar, welche gravierenden Auswirkungen einige wenige Worte haben können. Viele Veranstalter von Konzerten, Flohmärkten, Stadtfesten usw. müssen notgedrungen auch die notwendigen Parkplätze vorhalten. Wenn sie zur Abschreckung von Dieben darauf hinweisen, der Parkplatz sei bewacht, erhöhen sie vielleicht unbewusst die eigene Haftungsgefahr. Besonders pikant wird es für den Parkplatzbetreiber, wenn diese Diebstahlschäden nicht über die eigene Haftpflicht versichert sind.

Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
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