Populäre Irrtümer im Maklerrecht - Teil 2

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, MAkler, Provision
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Immer wieder kommt es vor, dass der Verkäufer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung mit dem Käufer verhandelt und ihm seine Kaufpreisvorstellung mit dem Argument schmackhaft macht, eine Maklerprovision sei nicht zu zahlen, weil der tätig gewordenen Makler von ihm keinen Auftrag habe oder dieser bereits gekündigt sei. Der Käufer spare daher die Kaution und könne deshalb einen höheren Kaupreis akzeptieren.

Irrtum 2:
Ich muss die Courtage nicht zahlen, weil der Verkäufer des Hauses dem Makler überhaupt keinen Auftrag erteilt hat. Das hat mir der Verkäufer auch gesagt.

Falsch:
Die Voraussetzungen für das Entstehene des Provisionsanspruches sind in § 652 BGB genannt. Danach ist zur Entrichtung der Provision verpflichtet, wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn verspricht, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.

Anders als im Bereich der Wohnunsvermittlung (s. § 6 I WohnVermG ) ist ein Auftrag des Verkäufers nicht erforderlich. Deshalb enfällt die Privisonspflicht nicht deshalb, weil der Auftrag der Verkäufers fehlt oder zeitlich bereits abgelaufen ist.

Das könnte Sie auch interessieren
Vertragsrecht Populäre Irrtümer im Maklerrecht - Teil 1