Reduktion von Haftungsrisiken insbesondere beim Bauvertrag

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Haftungsbeschränkung, Individualvereinbarung, AGB, Haftungsausschluss, Klauselverbot
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Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung?

Haftungsbeschränkungen sind an hohe Voraussetzungen gebunden. Dies gilt insbesondere für solche am Bau. Zu unterscheiden ist die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen im Wege des Individualvertrags von der Einbeziehung in einen Vertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Insbesondere bei AGB sind die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (das heißt besonders restriktiv) zu beachten, in Sonderheit § 309 Nr. 8b BGB. Danach können bei einem Vertrag über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen und damit insbesondere bei Bauverträgen

Andreas Neumann
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  • die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile nicht ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden (aa);
  • die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung nicht beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten (bb);
  • die Verpflichtungen des Verwenders nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen (cc);
  • die Nacherfüllung nicht von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig gemacht werden (dd);
  • dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel keine Ausschlussfrist gesetzt werden, die kürzer ist als die Verjährungsfrist (ee);
  • die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels des Bauwerks bzw. hierfür verwendeter Sachen nicht erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn vorgeschrieben werden (ff).

Verschulden kann nicht einfach durch AGBS eingeschränkt werden

Des Weiteren sind die restriktiven Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB zu beachten, wonach eine Einschränkung des Verschuldensmaßstabs und eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach im Falle der Verletzung von Leib, Gesundheit und Leben (a) sowie im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (b) völlig ausscheiden. Eine große Schwierigkeit besteht praktisch in der Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Hier ist zu werten und abzuwägen. Für den Immoanwalt bedeutet dies, in der juristischen Argumentation alle Register zu ziehen.

 In Anbetracht des schwierigen Nachweises einer individualvertraglich „ausgehandelten“ – nicht nur „verhandelten“ – Bestimmung, sind diese Klauselverbote insbesondere bei Verbraucherverträgen zu beachten, zumal hier oftmals das Vorliegen von AGB vermutet wird, die zudem gem. § 310 Abs. 3 BGB als vom Unternehmer gestellt gelten.

Haftungsbegrenzung können an gesetzlichen Verboten etc scheitern

Darüber hinaus kann die Wirksamkeit einer Haftungsbegrenzung auch bei einer individualvertraglichen Regelung an einem gesetzlichen Verbot, an Sittenwidrigkeit, an Treu und Glauben und am Verbot des Haftungsausschlusses für Vorsatz gem. § 276 Abs. 3 BGB scheitern.

Insbesondere bringt es nach ständiger Rechtsprechung nichts, sich das „Aushandeln“ von Bestimmungen im Vertrag bestätigen zu lassen, vgl. BGHZ 200, 326 = NJW 2014, 1725. Die AGB-Kontrolle kann damit nicht umgangen werden.

Um im Streitfall das Aushandeln nachweisen zu können, empfehlen sich Vermerke über den Verlauf tatsächlich durchgeführter Verhandlungen, die Dokumentation sämtlicher Vor- und Zwischenversionen der letztlich getroffenen Vereinbarung sowie die Aufbewahrung der einschlägigen Schriftwechsel hierüber. Wenn daraus klar hervorgeht, dass die Regelungen tatsächlich und ernsthaft zur Disposition standen, besteht die Chance, das Vorliegen von AGB erfolgreich zu bestreiten. Diese Dokumentation des Aushandelns könnte zudem zu Beweiszwecken auch als Anlage zur Vereinbarung genommen und auf jeder Seite von beiden Parteien unterzeichnet werden.

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