Schenkkreis, Herzkreis, Pyramidensystem

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Zusammenfassend kann festgestellt werden:

Rückzahlungsanspruch von Mitspielern

Von Rechtsanwältin Regine Filler

Die Rückforderung „verschenkten" Geldes nach der Teilnahme an einem Schenk- oder Herzkreis lohnt sich. Nach der neuesten Rechtsprechung steht im Einzelfall dem Mitspieler ein Rückzahlungsanspruch gegen die Betreiber/Beschenkten der Systeme wie Schenkkreis oder Herzkreis bzw. anderen Pyramidenspielen aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB zu.

Alle Schenk- und Herzkreise oder ähnliche Spielsysteme weisen in der Regel Merkmale sittenwidriger Pyramiden- oder Schneeballsysteme auf, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit stets umschrieben worden (vgl. etwa BGH NJW 1997, 2314, 2315; OLG Celle NJW 1996 2660, NJW 2006, 45).

Entgegen der immer noch weit verbreiteten Ansicht kommt es auf die Frage, auf welcher schuldrechtlichen Grundlage die Hingabe des Geldes erfolgte (zum Beispiel Schenkung) nicht an, vielmehr stellt die Rechtsprechung allein auf die Sittenwidrigkeit der Spiele ab (§ 138 I BGB). So stimmen die Gerichte darin überein, dass ein Spielsystem, dass darauf angelegt ist, dass die ersten Mitspieler einen sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können, gegen die guten Sitten verstößt.

Nicht entscheidend ist, ob der Einzelne aufgrund seines Bildungsstandes möglicherweise hätte so erfahren sein müssen, dass ihm das Risiko des Spiels hätte auffallen müssen. Ihm sein Schaden sozusagen als selbst verschuldet vorgeworfen werden kann. Denn im Rahmen der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB kommt es auf derartige individuelle Momente nicht an. Der Anspruch auf eine Rückzahlung ist daher auch nicht wegen der Kondiktionssperre gem. § 817 Satz 2 ausgeschlossen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass derjenige, der sich außerhalb der Sitten- und Rechtsordnung bewegt, keinen Rechtsschutz erhalten soll.

Die Teilnahme an einem solchen Spiel wie Herzkreis oder Schenkkreis mag zwar als blauäugig und naiv erscheinen, aber im Hinblick auf § 817 S. 2 BGB reichen Blauäugigkeit und Naivität und selbst ein überdurchschnittliches Gewinnstreben allein nicht aus, um den Bereicherungsanspruch aus § 812 I BGB auszuschließen. Auch wenn man sich der Sittenwidrigkeit des Spiels bewusst gewesen ist oder sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat, ist eine Rückforderung des eingesetzten Geldes aufgrund einer der jüngsten Entscheidung des BGH (-III ZR 72/05 und 73/05) nicht mehr ausgeschlossen. Denn danach stellt bei derartigen Spielen nach dem Schneeballsystem die Berufung auf die Kenntnis oder Funktionsweise des Spiels und damit deren Sittenwidrigkeit kein Ausschluss des Rückzahlungsanspruches dar.

Im Übrigen ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Mitspieler den durch anstößiges Verhalten erlangten Vorteil behalten dürften, während diejenigen, die sie „beschenkt" haben, Opfer des Schneeballsystems würden. Der BGH argumentiert, dass anderenfalls die Initiatoren solcher „Spiele" zum Weitermachen geradezu eingeladen würden, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder behalten dürften.

Es bestehen gute Chancen, mit Hilfe eines Anwaltsbriefes oder einer Klage, die Rückforderung des eingesetzten Geldes bei einem der genannten Schneeball -oder Pyramidensysteme durchzusetzen. Insbesondere gilt dies, aufgrund der Verjährungsfrist von 36 Monaten, für nach 2003 verspielte bzw. verschenkt Gelder. Häufig kann ohne gerichtliche Auseinandersetzung eine Rückzahlung des Geldes erreicht werden, da die Betreiber bzw. Beschenkten der Systeme wie Schenkkreis oder Herzkreis bzw. von Pyramidenspielsystemen häufig vermögend sind und eine öffentliche (gerichtliche) Auseinandersetzung scheuen. Die entstehenden Kosten für das anwaltliche Tätigwerden können im Falle des Obsiegens ebenfalls vom Gegner verlangt werden.


Wir beraten Sie gern: Rechtsanwältin Marion Rehmann für Rechtsanwaltskanzlei Filler, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. : 0551 7977666, http://www.goettingen-recht.de; info@goettingen-recht.de.