Schon wieder: Euroweb Internet GmbH verliert vor dem BGH

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Kein Anspruch auf Vergütung aus § 649 Satz 3 BGB

Der BGH hat der Euroweb Internet GmbH mal wieder einen herben Dämpfer verpasst. Nachdem die Kündigung der Internet-System-Verträge jederzeit möglich ist und eine restliche Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB nur nach Auflistung der konkret ersparten Aufwendungen gefordert werden kann hat der BGH jetzt entschieden (BGH, Urteil vom 28. Juli, Az. VII ZR 45/11), dass auch die im § 649 Satz 3 BGB genannte Pauschale in Höhe von 5 % in der Regel nicht gefordert werden kann.

Konkret forderte die Euroweb Internet GmbH einen Betrag in Höhe von 5 % der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung zuzüglich Abschlusskosten. Diesen Anspruch stützte Euroweb auf § 649 Satz 3 BGB. Euroweb verkannte hier jedoch die Voraussetzungen dieses Anspruchs: Grundlage für die Berechnung dieser 5 %-Pauschale ist nicht die Gesamtvergütung. Bemessungsgrundlage ist nämlich der Teil der vereinbarten Vergütung, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer Kündigung kurz vor Vertragsende eine überhöhte Pauschale gefordert werden könnte. Zudem könnte der Kündigende ohne konkreten Vortrag des Unternehmers die Vermutung einer höheren Ersparnis als 95 % nicht widerlegen.

Unterm Strich konnte die Euroweb Internet GmbH ihre ersparten Aufwendungen nicht schlüssig vortragen. Diese Hürde der Gerichte dürfte auch in Zukunft nicht übersprungen werden, ohne dass Euroweb ganz konkrete Einblicke in seine Kalkulationen gibt. Wer also nach einer Kündigung seines Vertrages mit der Euroweb Internet GmbH eine Schreiben bekommt, in dem teilweise erhebliche Forderungen geltend gemacht werden, der kann dem relativ gelassen entgegen sehen. Empfehlenswert ist es allerdings trotzdem, diese Ansprüche von Euroweb mit anwaltlicher Hilfe endgültig abzuwehren.

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