Teure Rufnummern: Eltern müssen nicht für kostspielige Einkäufe Ihrer Kinder übers Telefon haften!

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BGH entscheidet über Elternhaftung für Telefoneinkäufe der Kinder über 0900er-Rufnummern

Am 06.04.2017 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen: III ZR 368/16 entschieden, dass Eltern nicht für Telefoneinkäufe ihrer Kinder über 0900er-Telefonnummern haften müssen, solange sie die Zahlung als Anschlussinhaber nicht autorisiert haben.

Die Klägerin verklagte die Eltern als Inhaber eines Festnetzanschlusses und verlangte für insgesamt 21 Anrufe des damals 13-jährigen Sohnes der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.253,93 Euro. Der 13-Jährige hatte an einem kostenfreien Computerspiel teilgenommen und in diesem Zusammenhang zusätzliche Funktionen gegen sogenannte „Credits" freigeschaltet. Die „Credits waren nunmehr entgeltlich zu erwerben. Die Bezahlung erfolgte unter anderem über die Premiumrufnummer. Die Abrechnung erfolgte über die reguläre Telefonrechnung der Beklagten.

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In erster Instanz hatte das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Das Landgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die beiden vorinstanzlichen Urteile nunmehr aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BGH sieht keinen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die konkludenten Willenserklärungen des 13-jährigen Sohnes zum Abschluss des zahlungspflichtigen Premiumdienstes sind der Beklagten nicht zuzurechnen, da das Kind nicht von der beklagten Mutter bevollmächtigt war oder die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen haben. Auch eine Zurechnung über die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes scheidet aus, da keine Autorisierung für den Sohn vorlag.

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