Vertrag nach Werbeanruf: Mehr Rechte für Verbraucher, insbesondere Widerruf

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Vertrag nach Werbeanruf: Mehr Rechte für Verbraucher, insbesondere Widerruf

Der Bundestag hat die Rechte von Verbrauchern erheblich gestärkt, die einen Vertrag bei einem unerwünschten Anruf geschlossen haben. Das sieht das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vor, das der Bundestag jetzt beschossen hat.

Jetzt können mehr Verträge, die anlässlich eines Telefonanrufs, zu dem nicht ausdrücklich eingewilligt wurde, widerrufen werden. Die bisher geltenden Ausnahmen für Zeitungen und Zeitschriften werden beseitigt. Ebenso Ausnahmen für Wetten und Lotterien. Diese Art von Verträgen waren bisher durch die Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen, obwohl es geradezu typische Verträge waren, die im Rahmen der Telefonwerbung vertrieben wurden. Die genannte Ausnahmevorschrift wurde gestrichen.

Die Widerrufsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, beginnt aber erst, wenn der Kunde über sein Recht und die Frist in Textform belehrt wurde. Sofern die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt, beträgt die Frist sogar einen Monat. Wird der Kunde gar nicht über seine Rechte belehrt, kann er noch nach diesen Fristen widerrufen.

Der Widerruf ist auch möglich, wenn Leistungen bereits in Anspruch genommen wurden, allerdings muss der Kunde den Wert der Leistungen, die er erhalten hat, ersetzen, aber nur, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er Leistungen im Fall des Widerrufs bezahlen muss, die er in Anspruch nimmt.

Wurde er nicht darauf hingewiesen, muss er gar nichts bezahlen.

Der Anbieterwechsel, zu dem Kunden oft telefonisch überredet wurden, ist eingeschränkt worden. Es ist nach dem Gesetz nicht mehr so einfach möglich, dass ein Anbieter eine Kündigung eines Vertrags mit einem Konkurrenten entgegen nimmt. Sie bedarf der Textform (Brief, Fax, Email, SMS, Telegramm). Wenn man also am Telefon aufgefordert wird, den Telefon- oder Stromanbieter zu wechseln, muss dies der Kunde z. B. per Fax bestätigen, damit der Wechsel wirksam wird.

Die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen wird verboten. So ist es dem Werbenden nicht mehr möglich, sich seiner Verantwortung dadurch zu entziehen, dass er anonym anruft.

Mit dem Gesetz werden die Rechte der Verbraucher erweitert und bestehende Lücken im Verbraucherschutz geschlossen.