Vertragsstrafen in den Dienstleistungsverträgen ausländischer Seniorenbetreuer

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Gerichtsstand und anwendbares Recht bei Widerruf

Einleitung

Ausländische Dienstleister im Bereich der Seniorenbetreuung sehen in ihren Verträgen regelmäßig eine Vertragsstrafe für den Fall der Übernahme der entsandten Mitarbeiterin durch den Kunden vor. Stellt der Kunde die Betreuerin innerhalb einer bestimmten Frist nach der Auflösung des Vertrags mit dem Dienstleister ein, so hat er eine Vertragsstrafe an den Dienstleister zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe liegt regelmäßig bei über 5.000 € und erreicht bei manchen Dienstleistern sogar 20.000 €.

Hat der Dienstleister im Fall der Übernahme tatsächlich einen Anspruch auf die Vertragsstrafe und vor welchen Gerichten könnte er ihn geltend machen?

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 unterliegen Verbraucherverträge dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit in irgendeiner Weise auf diesen Staat ausgerichtet hat. Gemäß § 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 kann der Vertragspartner eines Verbrauchers diesen nur vor dem für den Wohnort des Verbrauchers zuständigem Gericht verklagen. Beide Regelungen sind zwingendes Recht, d. h. sie können nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden. Anderslautende vertragliche Regelungen sind unwirksam.

Der ausländische Dienstleister bietet seine Dienstleistungen in der Regel gezielt auf dem deutschen Markt an, er arbeitet mit deutschen Vermittlern zusammen, hat eine deutschsprachige Internetseite und deutschsprachiges Personal.

Daraus folgt, dass die Wirksamkeit der Vertragsstrafe nach deutschem Recht zu beurteilen ist und der Dienstleister vor dem für den Wohnort des Kunden zuständigem Gericht klagen müsste.

Widerrufsrecht

Wenn der Dienstleistungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen worden ist (z. B. per E-Mail, Fax, telefonisch oder bei einem Vertreterbesuch) könnte dem Kunden möglicherweise noch ein Widerrufsrecht zustehen. Die Widerrufsfrist beträgt zwar nur 14 Tage, doch sie beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers.

Seit dem 13.6.2014 gelten neue Bestimmungen bezüglich des Widerrufsrechts. Der Widerruf kann nunmehr z. B. auch mündlich erfolgen, die Einhaltung der Textform ist nicht mehr erforderlich. Manche Dienstleiter belehren gar nicht über das Widerrufsrecht oder verwenden noch eine Widerrufsbelehrung nach alter Rechtslage. Beides genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Solche Verträge kann der Kunde auch noch nach einem Jahr widerrufen.

Wird der Vertrag wirksam widerrufen, verliert der Dienstleister seinen Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe.

AGB-Kontrolle

Falls dem Kunden kein Widerrufsrecht mehr zustehen sollte, ist zu prüfen, ob die Vertragsstrafenregelung mit den §§ 305 ff BGB vereinbar ist (AGB-Kontrolle).

Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Hier kommt es auf die Gestaltung des Vertrags im konkreten Fall an. Ist die entsprechende Regelung Teil eines größeren Absatzes und kann leicht überlesen werden? Oder bildet sie einen eigenen Punkt und ist auch entsprechend überschrieben?

Gemäß Art. 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Insbesondere im Arbeitsrecht (Urteil des BAG vom 23.9.2010, 8 AZR 897/08) und im Baurecht (Urteil des BGH vom 6.12.2012, VII ZR 133/11) ist es anerkannt, dass die Vertragsstrafe nicht völlig außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse des Verwenders stehen darf. Dieser Grundsatz gilt wohl bei allen Arten von Vertragsstrafen und dürfte auf den vorliegenden Fall übertragbar sein.

Das wirtschaftliche Interesse des Dienstleisters ist an den Einnahmen zu messen, die ihm in einem bestimmten Zeitraum – z. B. 12 Monate – dadurch entgehen, dass eine Mitarbeiterin nicht mehr unter seiner Leitung im Kundenhaushalt arbeitet. Vertragsstrafen in Höhe von 20.000 € stehen außer Verhältnis zu diesem wirtschaftlichen Interesse. Eine solche Regelung wäre als unangemessene Benachteiligung unwirksam.

Zeitarbeit

Wenn sowohl der Widerruf nicht in Betracht kommt als auch die AGB-Kontrolle Zweifel bezüglich der Wirksamkeit der Vertragsstrafenregelung offen lässt, kann der Kunde sich noch auf § 9 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stützen. Danach sind „Vereinbarungen [unwirksam], die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus".

Eine angemessene Vermittlungsprovision muss sich nach der Rechtsprechung nach der Vergütung des Mitarbeiters richten, darf einen gewissen Maximalbetrag nicht überschreiten und muss zeitlich gestaffelt sein (Urteil des BAG vom 11.3.2010, III ZR 240/09). Eine feste Vertragsstrafe ohne zeitliche Staffelung genügt diesen Anforderungen nicht. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 € wird zudem regelmäßig den Maximalbetrag übersteigen.

Aber liegt überhaupt Zeitarbeit vor? Wurde mit dem Dienstleister nicht ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen und wurde darin nicht das Weisungsrecht des Kunden gegenüber den Mitarbeitern des Dienstleisters (wichtiges Abgrenzungskriterium) ausgeschlossen?

Nach der schriftlichen Vereinbarung liegt keine Zeitarbeit vor, doch in der Praxis ist 24-Stunden-Betreuung ohne die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen durch den Kunden wohl kaum denkbar. Regelmäßig sagt der Kunde der Mitarbeiterin des Dienstleisers tagtäglich, was und wie sie es zu erledigen hat. Den Vertragsparteien ist dies auch bewusst, die anderslautende Regelung im schriftlichen Vertrag wird nur zum Schein abgeschlossen und ist daher gemäß § 117 BGB nichtig. Zumindest im Bereich der 24-Stunden-Betreuung haben wir es mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Zeitarbeit zu tun.

Zusammenfassung

Wenn der Dienstleister seine Tätigkeit auf den deutschen Markt ausrichtet, kann er den Verbraucher nur vor deutschen Gerichten und nach deutschem Recht verklagen. Die Vertragsstrafen in den Verträgen ausländischer Seniorenbetreuer sind regelmäßig unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Zudem dürfte entgegen des Wortlauts des schriftlichen Vertrags regelmäßig Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, so dass Vermittlungsprovisionen nur in engen Grenzen zulässig sind. Die Vertragsstrafen in den Dienstleistungsverträgen genügen diesen hohen Anforderungen jedenfalls nicht und sind daher unwirksam.