Vorsicht bei "Suchaufträgen"

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Wendet sich ein Kaufinteressent ohne Bezug auf ein konkretes Angebot an einen Makler, um sich ein Objekt aus seinem "Bestand" nachweisen zu lassen, kann er mangels eines audrücklichen Provisionverlangens des Maklers davon ausgehen, dass diesem das Objekt bereits von Eigentümer an die Hand gegeben wurde.

Vorsicht ist aber geboten, wenn der Kunde von dem Makler eine Tätigkeit nach außen erwartet. Etwa durch Schaltung von Suchanzeigen oder durch Nachfragen bei anderen Maklern. Wer sich nämlich mit einem Suchauftrag für eine Immobilie oder Mietwohnung an einen gewerbsmäßigen Makler wendet, macht damit dem BGH ( Beschluss vom 24.September 2009 - Akz. III 96/09 ) zufolge ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages!

Nimmt der Makler dann seine Tätigkeit auf, ist ein Maklervertrag zustande gekommen und - nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages - die Provision fällig.

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