Was bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern beachtet werden sollte!

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Unternehmer, Regresszahlungen, Vertragsschluss, Haftungsausschluss
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AGB bei B2B-Geschäften

Gewerbliche Geschäftspartner können durch sogenannte Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) die vertraglichen Bedingungen regeln. Grundsätzlich werden AGB`s einer strengen Wirksamkeitskontrolle unterworfen,  um private Verbraucher zu schützen. Allerdings fällt diese Kontrolle weniger streng aus, wenn ein Unternehmen AGB`s gegenüber einem anderen Unternehmen verwendet. Trotzdem müssen auch hier einige Punkte beachtet werden.

  • Ihr Geschäftspartner muss wissen, dass Sie den Vertrag unter Verwendung Ihrer AGB`s abschließen. Teilen Sie dies vor Vertragsschluss daher mit. Es empfiehlt sich im Vertragsformular hierauf hinzuweisen. Der Inhalt der AGB`s muss dem Vertragspartner allerdings nicht vorgelegt werden. Erst wenn dieser danach fragt, müssen Sie ihm diese übersenden oder eine Fundstelle, beispielsweise auf Ihrer Homepage, benennen, auf der diese gefunden werden können. Kommen Sie nämlich dieser Aufforderung nicht nach, wird der Vertrag ohne Einbeziehung der AGB`s abgeschlossen.

Marcus Alexander Glatzel
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: http://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht
  • Oftmals verwendet auch der Geschäftspartner eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen die inhaltlich von Ihren abweichen können. Machen Sie in einem solchen Fall ein Vertragsangebot unter Verweis auf Ihre AGB`s und nimmt der Geschäftspartner das Angebot unter Verweis seiner AGB`s an, dann gelten die Bedingungen Ihres Vertragspartners, wenn Sie im weiteren Verlauf widerspruchslos Ihre vertragliche Leistung erbringen.
  • Es kann dann dazu kommen, dass Sie sich Vertragsbedingungen unterwerfen, die sie ursprünglich nicht eingehen wollten. Um ein solches eventuell unvorteilhaftes Ergebnis zu verhindern, sollten Ihre  Geschäftsbedingungen Abwehrklauseln enthalten. Diese verhindern, dass die AGB`s der Gegenseite gelten, soweit diese von Ihren abweichen. Die hierdurch beiderseitig nicht geltenden Geschäftsbedingungen sind in diesem Falle unwirksam und werden durch die gesetzlichen Vorschriften, beispielsweise des Handelsgesetzbuches, ersetzt. Eine sinnvollere Lösung kann darin bestehen, dass sich beide Seiten vor Vertragsschluss darüber einigen, welche Bedingungen gelten sollen oder diese anpassen in dem sie gemeinsame Geschäftsbedingungen formulieren. Hierdurch können sich beide Seiten am besten vor unliebsamen Überraschungen schützen.
  • Bestimmen Sie in den AGB`s welcher Gerichtsstand und welche Rechtsordnung im Falle eines Streites gelten sollen. In den meisten Branchen kann dies nämlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften ist dies wichtig. Hierbei kann auch vereinbart werden, dass vor dem Gang zu Gericht ein bestimmtes Schiedsgericht einzuschalten ist. Zumeist ist dies von Vorteil, weil als Schiedsrichter ein Branchenkenner eingesetzt werden darf, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse besser dazu beitragen kann, eine für beide Seiten gangbare Lösung zu finden.
  • Verstößt Ihr Geschäftspartner gegen seine vertraglichen Pflichten, kann Ihnen hierdurch ein Schaden entstehen. Im Rahmen eines Schadensersatzprozess müssen Sie dann zumeist mühsam und kostenintensiv durch einen Sachverständigen den Schaden und die Schadenshöhe nachweisen. In Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie für diesen Fall einen pauschalen Schadensersatzanspruch regeln, um diese Probleme zu umgehen. Die Höhe des Schadensersatzes sollte sich dabei an der in Ihrer Branche typischen Schadenshöhe orientieren. Allerdings kann es auch dazu kommen, dass der tatsächlich  Schaden höher ausgefallen ist, als die vertraglich geregelte  Pauschale. Daher sollten Sie sich zusätzlich das Recht vorbehalten einen höheren als in den Vertragsbedingungen geregelten Schaden nachzuweisen.
  • Ferner können Sie Ihre Haftung wegen fahrlässigen Schäden ausschließen oder summenmäßig begrenzen. Dies kann Sie vor erheblichen Regresszahlungen bewahren. Hierbei muss aber unbedingt zusätzlich geregelt werden, dass der Haftungsausschluss dann nicht gilt, wenn es um Schädigungen am Leben, Körper oder Gesundheit dritter Personen geht. Ferner muss geregelt werden, dass bei anderen Schäden als Körperschäden die Haftung wegen groben Verschuldens bestehen bleibt. Findet dies nämlich keine Berücksichtigung, wäre die gesamte Haftungsklausel unwirksam und Ihr Unternehmen würde für jeden Fahrlässigkeitsgrad haften.

Ihre

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