Wenn der Telefonwerber dreimal anruft – Beim Preisausschreiben mitgemacht?

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Telefonwerbung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Ein ewiges Ärgernis: Man macht bei einem Preisausschreiben mit und hofft etwas zu gewinnen. Doch statt eines Auto stehen Werber vor der Tür oder belästigen Verbraucher am Telefon.

Was viele Verbraucher beim Ausfüllen der Teilnahmekarte und Angabe ihrer Telefonnummer übersehen, sind dabei Klauseln wie folgende, die sich möglichst kleingeschrieben auf der Teilnahmekarte befinden:

„Die Angabe der Telefonnummer dient zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote des Veranstalters des Preisausschreibens"

Das OLG Hamburg hat jetzt die Verwendung einer vorformulierten Klausel, mit der die Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe eingeholt wird, als grundsätzlich zulässig erachtet.

Lediglich der Zusatz, dass weitere interessante telefonische Angebote seines des Gewinnspielveranstalters unterbreitet werden dürften, verstoße nach Ansicht des Gerichts gegen das so genannte Transparenzgebot und sei daher wettbewerbswidrig, weil die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennen könnten, welche Werbung neben derjenigen für Abonnementverträgen noch gegenüber dem Verbraucher erlaubt seien. Die Klausel sei rechtswidrig, da sie letztendlich die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen erlaube und somit inhaltlich über den erkennbaren Zweck eines derartigen Gewinnspiels hinausgehe (vgl. OLG Hamburg vom 04.03.2009, 5 U 260/08).

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Pop-up-Werbung im Internet – Gewinnanspruch?