Wenn`s bei Arcor nicht funkt – Ersatzansprüche gegenüber Telefongesellschaften

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Seit dem Verlust des Telefonmarktmonopols durch die Telekom tun sich für die Verbraucher zahlreiche Chancen auf, auf beträchtlich günstigere Telefonanbieter umzusteigen.

Die Telefon- und Internetanschlüsse mit verlockenden Flatrate-Angeboten werden wohl am wirkungsvollsten von der Firma Arcor beworben.

Der Vertragsschluss ergibt sich meist, indem in einem Arcor-Shop ein Telefonanschlussabonnement für zwei Jahre unterzeichnet wird. Sodann erhält der Kunde ein Bestätigungsschreiben, in dem ein Anschlusstermin mitgeteilt wird. Die alten Rufnummern werden dann von der Telekom auf Arcor übertragen.

Doch dann kann das Fiasko folgen: Der Telekom-Anschluss ist zum von Arcor angegebenen Stichtag gekündigt und es passiert nichts. Der Kunde wartet vergebens auf Freischaltung oder auf den Besuch des Technikers. Der alte Telefonanschluss aber besteht nicht mehr.

Wer zu diesem Zeitpunkt per Fax unter sorgfältiger Aufbewahrung des Sendeberichts die Freischaltung und Inbetriebnahme des Anschlusses anmahnt und eine Frist zur Erfüllung setzt, ist im Vorteil. Denn Arcor befindet sich im Verzug mit der Hauptleistungspflicht und ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Verzugsschäden zu ersetzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Privatpersonen gestaltet sich die Durchsetzung der Ersatzansprüche einfach, da es sich um verhältnismäßig geringe Schäden, wie Anwaltskosten und Kosten des neuen Telekom-Anschlusses handelt. Arcor akzeptiert erfahrungsgemäß den Rücktritt und stellt keine Gebühren in Rechnung, sofern entsprechender Druck aufgebaut wird.

In Fällen, in denen Geschäftskunden Verluste durch die Nichterreichbarkeit entstehen, wird es schwierig. Der Kunde hat die Pflicht, die entstandenen Schäden nachzuweisen.

Dieser Beweis ist vorrangig durch Vorlage von entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen zu führen. Weiterhin ist zu beweisen, dass die geringeren Einnahmen durch den fehlenden Anschluss entstanden sind. In aller Regel sind dafür Aussagen der potentiellen Kunden erforderlich. Da der Kunde aber auch eine Schadensminderungspflicht hat, muss er versuchen, seine Erreichbarkeit anderweitig sicherzustellen, zum Beispiel durch eine Rufumleitung auf sein Handy. Diese stellt Arcor, hat man einmal den richtigen Ansprechpartner, unbürokratisch ein. Auch hier lohnt es sich immer, per Fax unter kurzer Fristsetzung zu mahnen.