Wer bestellt, bezahlt? Der Makler und die Notarkosten bei gescheitertem Kaufvertrag
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Makler, Immobilienmakler, Kaufvertrag, Notar, NotarkostenIn der Praxis gehört es zu den Dienstleistungen des Maklers, dass dieser den Notartermin vorbereitet. Doch was ist mit den Notarkosten, wenn der Vertrag scheitert?
Der Makler muss regelmäßig nicht für die Notarkosten aufkommen. Das stellte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat in einer Entscheidung vom 04.07.2013 eindeutig klar ( Aktenzeichen 20 W 273/12).
Käufer undVerkäufer einigten sich nicht - Beurkundung platzte
Ein Makler vermittelte vermeintlich ein Grundstück im Wert von knapp 5 Millionen Euro. Er bat das Notariat um Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Allerdings konnten sich vermeintlicher Käufer und Verkäufer nun doch nicht einigen und der Kaufvertrag wurde nicht beurkundet.


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Das Notariat wandte sich nun an den Makler und forderte von ihm die bisher entstandenen Notarkosten in Höhe von rund 18.000 Euro. Der Makler bezahlte diese Rechnung nicht.
Gericht gibt Makler Recht
Der Makler argumentiere vor Gericht damit, dass er in der ganzen Sache nur als Vermittler aufgetreten ist. Das Gericht sah dies ebenso.
Der Notar hätte nach verständiger Würdigung davon ausgehen müssen, dass der Makler hier nur als Vermittler zwischen den Parteien tätig wird. Und von einem solchen Vermittler könne man nicht erwarten, dass dieser auch für die Notarkosten aufkommen möchte.
Was Notare in der Praxis beachten sollten
Der Makler sollte gegenüber dem Notar deutlich machen, dass er lediglich im Auftrag von Käufer oder Verkäufer handelt.
Am besten sollte dies ausdrücklich klargestellt werden, zum Beispiel durch folgende Formulierung:
„Als vermittelnder Immobilienmakler bitte ich im Auftrag von X um Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs betreffend das Grundstück Y".
Selbstverständlich muss hierbei der Auftraggeber (im Beispiel X) damit einverstanden sein. Um sicher zu gehen, ist es empfehlenswert, eine schriftliche Zustimmung vom Auftraggeber einzuholen oder diese Zustimmung zumindest entsprechend zu dokumentieren (zum Beispiel Gesprächsnotiz).
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