Widerruf des Maklervertrags mangels ordnungsgemäßer Belehrung auch noch während eines Gerichtsprozesses

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Widerrufsrecht als Standardverteidigung im Prozess um Provision zu entgehen?

Dass ein Widerrufsrecht des Maklerkunden bestehen kann, ist seit einiger Zeit bekannt. Dies gilt nach überwiegender Auffassung nicht erst seit der Reform des Widerrufsrechts vom 13. Juni 2014, sondern bereits für „Altfälle" (siehe: http://www.123recht.de/article.asp?a=153144)

Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertrag

Ein mögliches Musterbeispiel für die Zukunft spielte sich vor dem OLG Düsseldorf ab:

Johannes Kromer
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Ein Verbraucher sah eine Internetanzeige des Maklers und kontaktierte den Makler per E-Mail. Der Makler übersandte, ebenfalls per E-Mail, ein Exposé. Der Verbraucher umging sodann den Makler und nahm direkt mit dem Eigentümer des Objekts Kontakt auf und erwarb es schließlich.

Der Makler bekam hiervon Kenntnis (zu den Möglichkeiten des Maklers von einem solchen „Schwarzkauf" Kenntnis zu erlangen: http://www.123recht.de/article.asp?a=153220) und verklagte den Käufer.

Maklervertrag kam zustande

In der ersten Instanz wehrte sich der Käufer mit dem Argument, dass er keinen Maklervertrag abgeschlossen habe. Scheinbar nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, fiel ihm dann wohl ein, dass diese Argumentation keinen Erfolg bringt und er erklärte den Widerruf des Maklervertrags.

Aufgrund prozessualer Vorschriften wurde dieser Widerruf in der ersten Instanz vom Landgericht nicht mehr berücksichtigt, weshalb der Käufer zunächst zur Zahlung der Provision an den Makler verurteilt wurde.

Widerruf zwar spät, aber nicht zu spät

Der Käufer legte hiergegen Berufung ein und gewann vor dem OLG Düsseldorf. Der kurzen und prägnanten Argumentation des OLG Düsseldorf ist nichts hinzuzufügen:

  • ein Maklervertrag kam spätestens durch Übersendung des Exposés zustande

  • der Vertrag kam über so genannte Fernkommunikationsmittel zustande

  • der Widerruf wurde nicht zu spät erklärt, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgte

  • durch den Widerruf entfällt der Vertrag

  • Grundsätzlich hat der Käufer Wertersatz zu leisten, aber nur, wenn er vorher hierauf hingewiesen wurde und dem ausdrücklich zugestimmt hat

Fazit

Dieser Fall zeigt eindrücklich, welche Tücken das Maklergeschäft mit sich bringt. Das Widerrufsrecht ist hierbei ein scharfes Schwert. Allgemein zu den jüngeren Entwicklungen in diesem Zusammenhang siehe in diesem aktuellen Interview: Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen – ein aktueller Praxisüberblick

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - I-7 U 37/13

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