Wirksamer Zustellungsnachweis durch Einwurf-Einschreiben

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Der dokumentierte Zugang eines Einwurf-Einschreibens ist anerkannter Zustellungsnachweis.

Nachweis des Zugangs durch Post-Benachrichtigung

Oft genug ist der  Nachweis   des Zugangs einer  Willenserklärung   gemäß § 130 BGB fraglich. Im bürgerlichen Gesetzbuch ist anders als im  Prozessrecht, § 270 ZPO keine gesetzliche Zustellungsvermutung   enthalten. Bestreitet der Empfänger also den Zugang, so ist und bleibt der Erklärende voll beweisbelastet. Kaum praktikabel und zudem teuer ist das Versenden von Einschreiben   mit  Rückschein, da bei Abwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung durch die Post keine Bestätigung des Zugangs erfolgen kann und weil lediglich eine Benachrichtigung über den  Zustellungsversuch   erfolgt, nicht aber das  Schriftstück   selbst in den Briefkasten  eingelegt wird.

Postfachadresse genügt für Widerrufsbelehrung

Eine andere Lösung besserer Praktikabilität bietet seit der Reform des  Zustellungsrechts  das Einwurf-Einschreiben. Ob der – im Internet leicht nachvollziehbare – Einwurf eines solchen Schreibens als Zustellungsnachweis genügt war bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Nunmehr hat der  Bundesgerichtshof   durch Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11 entschieden, dass die Angabe einer  Postfachadresse   als Widerrufsadresse beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht genügt. Der BGH begründet dies damit, der  Verbraucher   solle nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern durch die Belehrung auch in die Lage versetzt werden, das ihm zustehende Widerrufsrecht   tatsächlich auszuüben. Den Anforderungen an die anzugebende Empfängeradresse des Widerrufs genügt auch die  Postfachanschrift, da der Verbraucher dadurch den Widerruf auf den Weg bringen kann. Der BGH ist daher der Auffassung, die Widerrufserklärung könne auch durch   Einwurf-Einschreiben  an den  Unternehmer   übersendet werden.

Markus Koerentz
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Zugang am Tage nach dem Einwurf

Dementsprechend ist nach den allgemeinen  Zugangsvoraussetzungen   für Willenserklärungen der Zugang nach einlegen den Briefkasten (gelangen des Schriftstück in den  Machtbereich   des Empfängers) und Möglichkeit der  Kenntnisnahme  gegeben. Spätestens am Tage nach dem Einwurf ist daher der  Zugang   als geben und der  Zustellungsnachweis   als geführt anzusehen, wenn der Einwurf entsprechend  Benachrichtigung   über die Zustellung dokumentiert ist.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :  Da auch der  Nachweis   der  Zustellung   nur belegt, dass der Brief beim  Empfänger   angekommen ist, heißt dies noch nicht, dass damit auch feststeht, dass sich in dem eingeworfenen Briefumschlag tatsächlich das zuzustellende  Schriftstück   befand. Sicherheitshalber sollte deshalb die  Kuvertierung  unter  Zeugen   erfolgen, die im  Bestreitensfalle zum richtigen Inhalt des Briefumschlags  vernommen   werden können.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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Leserkommentare
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 15.03.2012 22:25:05# 1
Zum letzten Absatz: Sicher hat Herr Rechtsanwalt Markus Koerentz damit Recht, dass der Nachweis der Zustellung nicht belegt, welches Schriftstück zugestellt wurde. Wenn man aber relativ sicher die Zustellung eines bestimmten Schriftstückes beweisen will, so genügt eben nicht, wie Herr RA Koerentz meint, die Kuvertierung unter Zeugen allein. Anschließend ist es dann noch notwendig, dass der Zeuge mitgeht, wenn der Brief bei der Postfiliale aufgegeben und registriert wird. Oder wenn der Zeuge den entsprechenden Brief persönlich bei der Postfiliale abgibt. Nur so lässt sich bezeugen, dass auch der "richtige" Brief versandt wurde. Die Bezeugung der Kuvertierung allein beweist nichts. - Ich denke, der Herr Rechtsanwalt wird mir Recht geben müssen. - Horst Brand -
    
von Rechtsanwalt Markus Koerentz am 15.03.2012 23:27:48# 2
Vielen Dank, dass Sie mich direkt ansprechen. Bei mir im Büro ist es so, dass die Post abgeholt wird. Deshalb genügt die Kuvertierung. Den Rest übernimmt dann die Post. Der von Ihnen geschilderte Fall ist aber selbstverständlich auch richtig. Allerdings besteht dann noch das Risiko, dass beim Empfänger ausnahmsweise die Post aus dem Briefkasten gestohlen wird.
    
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 18.03.2012 22:04:51# 3
Wenn man jegliches "Restrisiko" bei der Zustellung ausschließen will, bleibt wohl demnach nur die Möglichkeit eines Postzustellungsauftrags für eine Zustellungsurkunde, um ganz sicher zu gehen. Denn die persönliche Übergabe (unter Zeugen), wie man es in amerikanischen Filmen manchmal sieht, ist wohl sehr unpraktikabel. - Horst Brand -
    
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