Zur Befristung von Gutscheinen bei GROUPON, QypeDeals, DailyDeal & Co.
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Gutschein, Befristung, Verjährungsfrist, AGB-Klausel, zulässigIst eine Befristung von Gutscheinen, die bei GROUPON, QypeDeals, DailyDeal & Co. erworben wurden, zulässig?
Es ist eine zur Zeit sehr heiß umstrittene Frage: Ist die zeitliche Befristung von Gutscheinen, die bei GROUPON, QypeDeals, DailyDeal & Co. erworben werden können, rechtlich zulässig oder nicht?
Das Amtsgericht Köln hat vor Kurzem entschieden, dass die Befristung eines solchen Gutscheins auf ein Jahr gegen den Grundgedanken der grundsätzlich 3-jährigen Verjährungsfrist verstößt und daher als AGB-Klausel unwirksam ist (vgl. AG Köln, Urt. v. 04.05.2012 - 118 C 48/12).
seit 2010
20459 Hamburg
Tel: +49(0)40 - 317 669 00
Web: http://www.mein-recht-im-netz.de
E-Mail:
Diese Entscheidung aus NRW liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung zur Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen. So hatte etwa auch das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine von AMAZON vorgesehene Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum unzulässig ist (vgl. OLG München, Urt. v. 17.01.2008 - 29 U 3193/07).
Ähnlich sah dies 2009 auch das Landgericht Berlin und erklärte die Befristung von Geschenkgutscheinen für Flugbuchungen auf sechs Monate nach Ausstellungsdatum für unzulässig (vgl. LG Berlin, Urt. v. 05.08.2009 - 4 O 532/08).
Mit der gleichen Argumentation für unzulässig erklärt wurde die Befristung von sog. Berechtigungskarten. So hat zuletzt etwa das Amtsgericht Wuppertal entschieden, dass es unzulässig ist, eine 11er-Karte für eine Bade-/Saunalandschaft zeitlich zu befristen; vielmehr müsse die Nutzung bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren ermöglicht werden (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 19.01.2009 - 35 C 39/08).
Nun hat das Landgericht Berlin zu GROUPON geurteilt und meint, dass eine zeitliche Befristung dieser Gutscheine dort ausnahmsweise zulässig sein soll. Nach Ansicht der Berliner Richter sei zu berücksichtigen, dass der Kunde bei GROUPON per se ein Sonderangebot erhalte, somit also für sein Geld mehr als üblich bekomme. Zudem erwarte der Kunde dort angeblich nicht, den Gutschein über einen längeren Zeitraum einlösen zu können (vgl. LG Berlin, Urt. v. 25.10.2011 - 15 O 663/10).
Ob der (Durchschnitts-)Verbraucher bei GROUPON, QypeDeals, DailyDeal & Co. tatsächlich davon ausgeht, die mit dem Gutschein verbriefte Leistung zeitlich nur äußerst begrenzt in Anspruch nehmen zu können, erscheint äußerst fraglich.
Unternehmen sind gut beraten, sich über die rechtlichen Rahmenbedigungen gut zu informieren und ggfs. die dafür notwendigen Geschäftsbedingungen (AGB) professionell erstellen zu lassen. Verbraucher, die bei dem Versuch, einen vermeintlich "abgelaufenen" Gutschein einzulösen, abgewimmelt werden, stehen unter Umständen weitergehende Ansprüche zu und können diese im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
----------------------------------------------------------------------
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte
Steinhöft 5-7
20459 Hamburg
Fon: +49(0)40 - 31766900
Fax: +49(0)40 - 31766920