Anspruch auf KITA-Platz U3 (unter dreijährige Kinder) besteht seit 01.08.2013

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Das Gesetz ist vorhanden, die Probleme werden häufig bleiben

Seit Anfang dieses Monats gibt es nunmehr bundesweit einen Anspruch auf einen KITA-Platz für unter dreijährige Kinder.

Dieser vom Gesetz vorgeschriebene, feste Anspruch für Familien mit Kinder in dieser Altersgruppe geht jedoch nicht unbedingt mit der Anzahl der KITA-Plätze in den Kommunen einher. Insbesondere was die Situation in Großstädten betrifft. Nach zuverlässigen Quellen fehlt es dort immer noch an entsprechenden Kapazitäten, was zum einen an Geldknappheit liegt, zum anderen am Personalmangel.

Daniel Hesterberg
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Viele Probleme in der Praxis noch ungeklärt

Dieses birgt zwangsläufig Probleme in der Praxis, zumal auch alle rechtlichen Gegebenheiten noch nicht vollständig geklärt sind.

Momentan steht noch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus, was sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit Eltern einen Anspruch auf die Bezahlung einer privaten Tagesmutter haben, wenn der gebundene Anspruch auf einen KITA-Platz von der Gemeinde nicht erfüllt werden konnte.

Dieses betrifft zwar zunächst nur das Landesrecht in Rheinland-Pfalz – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Mainz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz haben diesen entgeltlichen Anspruch bestätigt. Jedoch ist zu erwarten, dass dieses zudem für die Bundesgesetzgebung von entscheidender Bedeutung sein wird.

Zwangsvollstreckung gegen Gemeinde führt nur zur Verhängung von Zwangsgeld nicht zu neuen KITA-Plätzen

Das ist ebenfalls dafür von Bedeutung, weil Verwaltungsgerichte keine KITA-Plätze selbst schaffen können. Dies wird auch im Rahmen einer Vollstreckung gegenüber den Gemeinden nicht möglich sein. Vielmehr würde die Zwangsvollstreckung derart ablaufen, dass ein Zwangsgeld gegen die Gemeinde verhängt wird, wenn binnen einer bestimmten Frist kein entsprechender KITA-Platz geschaffen wird.

Ablauf der Sachbearbeitung ebenfalls unklar

Außerdem bleiben viele Fragen in der Praxis der Sachbearbeitung der einzelnen Gemeinden offen. Dieses wird zum einen von der „Politik“ der einzelnen Kommunen abhängen, zum anderen von den jeweiligen Sachbearbeitern/Behördenleitern.

Gerade in Großstädten aber, wie dieses bereits oben angedeutet wurde, dürfte sich die Problematik etwas mehr zuspitzen, als es in anderen, ländlichen Gebieten der Fall sein dürfte.

Gegebenenfalls lässt sich außergerichtlich im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde eine gute Lösung erzielen, was aber noch nicht absehbar ist.

Ohne wenn und aber sind KITA-Plätze von der Gemeinde zu schaffen

Letztlich ist aber jetzt schon folgendes klar: Die Gemeinden haben ganz grundsätzlich ohne wenn und aber solche KITA-Plätze zu schaffen. Ob hier überhaupt ein - wie auch immer gearteter - Spielraum für die Gemeinden bleibt, ist nach dem Gesetzeswortlaut sowieso fraglich.

Außergerichtlich verbleiben jedenfalls für die Eltern als Antragsteller gewisse Spielräume, die vor einer Klageerhebung ausnutzen sind.

Bei Fragen zu solchen Sachverhalten, sprechen Sie mich gerne jederzeit an.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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