BAföG für deutsche Studenten im Ausland

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Europäischer Gerichtshof kippt deutsche Wohnsitzregelung

Deutsche Studenten können unter erleichterten Bedingungen BAföG beantragen. Bei einem Studium im EU-Ausland war es bislang notwendig, dass der Antragsteller mindestens drei Jahre lang in Deutschland gelebt haben muss, um die Förderung auch über das zweite Semester erhalten zu können.

Im Urteil vom 18.07.2013 (Az. Az: C 523/11 u.a) hat der EuGH die deutsche Regelung gekippt. Bislang war es nur möglich bei einem Auslandsstudium (im EU-Ausland) die Förderung zu erhalten, wenn man vor Aufnahme mindestens drei Jahre lang in Deutschland gewohnt hat. Zwei Studenten haben gegen diese Regelung geklagt, die deutschen Verwaltungsgerichte haben die Frage dem EuGH vorgelegt.

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Eine der Betroffenen hat vor dem Abitur einige Jahre in Tunesien gelebt und hat sich dann für ein Studium in Rotterdam entschieden. Sie hat daraufhin nur ein Jahr lang BAföG erhalten. Der andere Betroffene lebte in Spanien, kehrte kurzfristig nach Deutschland zurück und nahm dann wiederum ein Studium in Spanien auf. Das BaföG wurde ihm völlig verwehrt.

Die Bundesregierung hatte die Regelung verteidigt, der EuGH hat sie dennoch für europarechtswidrig erklärt. Es verstoße gegen europäische Grundfreiheiten.

Nach Ansicht des EuGH muss ein Mitgliedstaat, wenn er ein System vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Förderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken. Hänge die Förderung wie in Deutschland allein von einem Wohnsitzerfordernis ab, sei dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf das Recht auf Ausbildungsförderung haben könne, jedoch geeignet, eigene Staatsangehörige wie die beiden betroffenen Studenten von der Ausübung dieser Freiheit abzuhalten.

Das Urteil ist zu begrüßen, es steht im Einklang mit der Linie des EuGH, der Geltung des Europarechts und der Verwirklichung der Grundfreiheiten, Vorrang zu gewähren. Das Urteil ist sofort umzusetzen. Insoweit lohnt es sich abgelehnte Entscheidungen oder neue Ablehnungen überprüfen zu lassen.

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