Beiträge für Straßenausbau – wie kann ich mich als Anlieger wehren?

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Straßenbeitrag, Erschließungskosten, Bescheid, Widerspruch, Anfechtung
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Beitragsbescheide sind anfechtbar, darauf müssen Sie als Eigentümer des Grundstücks achten

Als Betroffener ist man meist verärgert, wenn ein Beitragsbescheid über einen Betrag von mehreren Tausend Euro ins Haus flattert, erst Recht wenn dies überraschend kommt.

Gegen behördliches Handeln ist man als Bürger jedoch nicht rechtlos, sondern kann entsprechende Rechtsbehelfe einlegen. Hierzu ist im Bescheid meist eine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Gegen einen Beitragsbescheid sollte ein Betroffener einen Widerspruch einlegen. Beispielsweise in Bayern ist es möglich, auch gleich Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

 Janus Galka
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel: 09721 71071
Tel: 01520 218 19 45
Web: http://www.rechtsanwalt-galka.de
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Beamtenrecht, Baurecht
Preis: 119 €
Antwortet: ∅ 5 Std. Stunden

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat eingelegt werden. Empfehlenswert ist auch eine Widerspruchsbegründung, denn die Behörde überprüft den Bescheid auf Fehler, diese sollten der Behörde auch dargelegt werden.

Beispiele für Fehler im Beitragsrecht

Die Fehlerquellen im Beitragsrecht sind vielfältig. Beispielsweise kann schon die Satzung nichtig sein und der Bescheid wäre somit hinfällig. Auch ist es möglich, dass die Beitragsforderung bereits verjährt ist, so dass der Bescheid aufgehoben werden müsste. Auch sind Fehler denkbar, dass das Grundstück nicht beitragspflichtig ist, weil es von der Anlage gar keinen beitragspflichtigen Vorteil hat. Ebenso ist eine häufige Fehlerquelle, dass die Grundstücksfläche nicht richtig angesetzt wurde oder die beitragspflichtige Fläche fehlerhaft ist, weil beispielweise die Anzahl der Vollgeschosse nicht richtig ermittelt wurde. Außerdem können auch Fehler in der Ermittlung des beitragspflichtigen Aufwands vorliegen, indem Anlageteile einbezogen wurden, die gar nicht abgerechnet werden dürfen. Schließlich liegt eine weiter Fehlerquelle darin, dass weitere Grundstücksflächen nicht in die Beitragsberechnung einbezogen wurden, so dass der Beitragssatz zu hoch angesetzt ist und sich die Beitragsschuld erheblich reduzieren kann.

In der Praxis stellt sich eine nicht unerhebliche Zahl der Bescheide als rechtswidrig dar, deshalb sollte eine genaue Prüfung durch einen auf Verwaltungsrecht, insbesondere Beitragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

RECHTSANWALT
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel. 09721 71071

Pleichertorstraße 10
97070 Würzburg
Tel. 0931 32907179

www.rechtsanwalt-galka.de
info@rechtsanwalt-galka.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von Michany am 23.09.2021 17:49:42# 1
Die Anzahl der Vollgeschosse... wo findet man diese?
Unser Haus ist Bj. 1934, wurde in 1980 von uns übernommen (Erbsache). Wir finden nirgendwo eine Angabe zur Geschossflächenanzahl, - oder haben wir etwas übersehen?
Das wäre jetzt für uns wichtig, denn unsere Straße wurde neu gemacht und die Beitragsrechnung ist eingetroffen... - steht in einem anderen Beitrag. - Danke im Voraus!
    
Das könnte Sie auch interessieren
Verwaltungsrecht Muss ich für mein Grundstück Erschließungskosten zahlen?
Verwaltungsrecht Welche Kosten des Straßenausbau dürfen in der Beitragsberechnung einfließen?
Verwaltungsrecht Beitragspflicht im Straßenausbau: Wen trifft die Beitragsschuld und wie lang ist die Verjährungsfrist?