Beitrag für Straßenausbau

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Trennende Wirkung eines Bachlaufs macht Satzung angreifbar

Die korrekte Abrechnung eines Beitrags für den Straßenausbau erfordert bei größeren Gemeinden auch die richtige örtliche Abgrenzung solcher durch die Gemeinde in der Satzung gebildeter Abrechnungseinheiten.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland – Pfalz prüfte im Urteil vom 13. Oktober 2018 eine solche Abgrenzung und erklärte die Satzung für nicht vollziehbar, weil ein kleiner Bachlauf übersehen worden war.

Auch ein sehr kleiner Bachlauf mit breiten Uferbereichen -im Urteil ca. 120 m Breite - kann eine trennende Wirkung für ein Wohngebiet entfalten und dazu zwingen, dass rechts und links gesonderte Abrechnungsgebiete für den Beitrag zum Straßenausbau gebildet werden.

Betroffene Anwohner sollten trennende Wirkung von Bächen, Straßen und Bahnlinien anwaltlich prüfen lassen

Bevor man sich auf das Urteil zur Begründung eines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid bezieht, sollte geprüft werden, ob und welche trennende Wirkung ein Bachlauf und seiner Uferbereiche in der eigenen Wohnnachbarschaft hat. Eine ähnlich trennende Wirkung kann auch von einer sehr stark befahrenen Straße oder einer Bahnlinie ohne ausreichende Zahl von Über- oder Unterführungen ausgehen.

In schwierigen Fällen hilft dazu die Einholung eines Rates von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Spezialisierung auf das Recht des Straßenausbeitrags.