Die Aufnahmeverfahren an Gymnasien und Oberschulen in Leipzig im Schuljahr 2015/16

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Gymnasium, Oberschule, Geschwisterkind, Losverfahren, Aufnahmeverfahren, Vergabe, Schulplätze
4,71 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
21

Auswahlkriterien zur Vergabe freier Schulplätze an weiterführenden Schulen

Das Schuljahr 2014/15 neigt sich seinem Ende zu und die behördlichen Vorbereitungen für das kommende Schuljahr laufen bereits – teilweise sichtbar, teilweise noch hinter den Kulissen - auf Hochtouren. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Eltern von Kindern mit einer Bildungsempfehlung für die weiterführenden Schulen der Stadt Leipzig mit wachsender Sorge den Aufnahmebescheiden entgegen sehen, zumal die mittlerweile veröffentlichten Anmeldezahlen darauf hindeuten, dass es an vielen Leipziger Schulen einen Bewerberüberhang gibt. Im Fokus stehen in diesem Jahr voraussichtlich wie im vergangenen Schuljahr das Friedrich-Schiller-Gymnasium, das Robert-Schumann-Gymnasium sowie erstmalig die Humboldt-Schule und das Kepler-Gymnasium.

Die landesweit geltenden Termine

Der Freistaat Sachsen regelt den Ablauf des Schuljahres alljährlich zentral über eine Verwaltungsvorschrift, der die wichtigsten Fristen und Termine entnommen werden können. In der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2014/15 ist unter anderem festgelegt, dass die Eltern am 1. Juni 2015 einen Bescheid über die Aufnahme ihrer Kinder an einer weiterführenden Schule erhalten sollen.

Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt wird, ergeht eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium erst am 20. Juli 2015.

Auch bei frühzeitiger Bewerbung keine Garantie auf den Wunschplatz

Zum Zeitpunkt der nachträglichen Bildungsempfehlung sind die Auswahlverfahren für die Wunschschulen bereits abgeschlossen. In den zentral gelegenen und sehr begehrten Gymnasien im Stadtgebiet von Leipzig ist im Juli nicht mehr mit einem Schulplatz im Wege einer regulären Vergabe zu rechnen. Sogar Schüler, die sich mit einer frühen gymnasialen Bildungsempfehlung im Erstwunsch um einen solchen Schulplatz bewerben, können nicht darauf vertrauen, den Platz an einer ihrer Wunschschulen zu erhalten.

Wahlrecht der Eltern vs. Auswahlkriterien der Schulen

Den Eltern wird bei der Anmeldung ihrer Kinder regelmäßig die Angabe von drei Wunschschulen freigestellt. Wenn für eine Schule mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze in den Eingangsklassen bereitgestellt werden, entsteht ein so genannter Bewerberüberhang. Bei einem Bewerberüberhang müssen die Schulleiterinnen und Schulleiter - laut Schulgesetz nach eigenem Ermessen - eine Auswahl treffen.

Der Bewerberüberhang kann dabei theoretisch auf jeder „Wunschebene" (Erst-, Zweit- oder Drittwunsch) entstehen. Erstwünsche werden vor Zweitwünschen und Zweitwünsche vor Drittwünschen gewährt.

Kann eine Schule alle Erstwünsche gewähren und entsteht ein Bewerberüberhang erst bei den Zweitwünschen, findet die Auswahl über die nach Erstwunschvergabe verbleibenden Plätze nur noch zwischen den Bewerbern des Zweitwunsches statt. Drittwünsche für dieselbe Schule gehen in dem Beispiel leer aus. Kann eine Schule bereits nicht alle Erstwünsche erfüllen, finden auch die Zweitwünsche keine Berücksichtigung mehr.

Soweit im Auswahlverfahren um den Erstwunsch ein Fehler gemacht wurde, können sich Eltern, die die betreffende Schule lediglich als Zweitwunsch benannt haben, nicht auf diesen berufen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.03.2015, 2 B 208/14).

An den Leipziger Gymnasien richtet sich die Auswahl auf der jeweiligen Wunschebene, in der ein Bewerberüberhang entsteht, meistens nach drei Kriterien mit folgender Rangfolge:

1. Geschwisterkind, das in dem betreffenden Schuljahr bereits an der Schule unterrichtet wird,
2. Integrationsstatus des Bewerberkindes,
3. Losverfahren.

Die Oberschulen der Stadt Leipzig haben ihre Auswahlverfahren im Vergleich dazu stark individualisiert, was die Auswahl an diesen Schulen aus rechtlicher Sicht besonders angreifbar erscheinen lässt. Zu den Oberschulen gibt es jedoch noch keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig. Bislang lag der Focus auf den Gymnasien, während Eltern die Auswahlentscheidung der Oberschulen häufiger akzeptierten.

Die gymnasialen Auswahlverfahren für das Schuljahr 2014/15 erwiesen sich in verschiedenen Fällen als fehlerhaft und konnten erfolgreich angegriffen werden. Auch die aus der Eröffnung eines Gymnasiums am östlichen Stadtrand resultierenden überlangen Fahrtwege konnten oft mit Erfolg gerügt werden. Die entsprechenden Entscheidungen werden wir gesondert vorstellen.

Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ergeben sich außerdem neue Rechtsfragen für das kommende Schuljahr im Hinblick auf die richtige Gewichtung der Loschance (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. September 2014, 2 B 189/14).

Dagegen wurde das Auswahlverfahren bezüglich der vertieften Ausbildung in der so genannten „Thomanerklasse" an der Leipziger Thomaschule mittlerweile vom Oberverwaltungsgericht gebilligt (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2015, 2 B 206/14).

Das könnte Sie auch interessieren
Verwaltungsrecht Aktuelle Entscheidungen zum Auswahlverfahren im Schulrecht in Sachsen I
Verwaltungsrecht Aktuelle Entscheidungen zum Vergabeverfahren im Schulrecht in Sachsen II - Auswahlkriterium Geschwisterkind