Eilantrag eines Rauchers gegen Hessisches Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt

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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das am 01.10.2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz. Dieses verbietet das Rauchen in Hessen u. a. in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 01.10.2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem am 30.01.2008 veröffentlichten Beschluss abgelehnt. Eine Folgenabwägung ergebe, dass von schweren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht auszugehen sei. Für den Beschwerdeführer selbst wiegen die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung nach Auffassung des Gerichts eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert werde. Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem ständen die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte könnten in dem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden.

Damit ist selbstverständlich noch keine endgültige Entscheidung in der Hauptsache gefallen; dem Beschwerdeführer ist lediglich vorläufiger Rechtsschutz versagt worden wohl mit der Begründung, dass ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit für eine Entscheidung auf Grund summarischer Prüfung nicht gegeben sei. Im Ergebnis kann aber nicht ernsthaft erwartet werden, dass im Hauptsacheverfahren auf eine Rechtsverletzung erkannt wird und das Gesetz fallen wird.

Für diejenigen, die nun ein neues Leben in einem anderen deutschen Bundesland beginnen oder im Vorfeld des nächsten Urlaubs wissen wollen, wo das Rauchen (noch) erlaubt ist und wo nicht, die folgende Zusammenstellung:

Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg gilt seit dem 01.08.2007 ein Rauchverbot u. a. in der Gastronomie. In Festzelten und in abgetrennten Räumen von Gaststätten ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Diskotheken dürfen dagegen keine Raucherräume eingerichtet werden.

Bayern: In Bayern gilt seit dem 01.01.2008 ein Rauchverbot in der gesamten Gastronomie. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, sog. Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt.

Berlin: Seit dem 01.01.2008 ist das Rauchen in Bars, Kneipen und Restaurants sowie ausnahmefrei in Diskotheken untersagt. Für den Gaststättenbereich gilt eine Ausnahmereglung für abgeschlossene Nebenräume, sofern eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und das Personal ausgeschlossen ist.

Brandenburg: Seit dem 01.01.2008 gilt ein Rauchverbot in der Gastronomie. In Gaststätten ist die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen zulässig, sofern kein ständiger Luftaustausch mit den übrigen Räumen besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.

Bremen: Das „Bremische Nichtraucherschutzgesetz“ trat am 01.01.2008 in Kraft. Das Gesetz erlaubt Raucherräume in Restaurants und Diskotheken. Hamburg: Am 01.01.2008 trat in Hamburg das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Verboten ist das Rauchen u. a. in Gaststätten, außer in abgeschlossenen Räumen und in Diskotheken. Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte, Freischankflächen sowie Club- oder Vereinsheime, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Mecklenburg-Vorpommern: Das Rauchverbot ist am 01.08.2007 in Kraft getreten. Das Verbot gilt seit dem 01.01.2008 auch in Gaststätten und Diskotheken.

Niedersachsen: Seit dem 01.08.2007 gilt in Niedersachsen ein Rauchverbot u. a. in der gesamten Gastronomie und in Diskotheken. Es besteht die Möglichkeit, vollständig abgeschlossene Nebenräume als Raucherzonen auszuweisen. Das Rauchverbot gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben verabreicht werden.

Nordrhein-Westfalen: Das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes trat am 01.01.2008 in Kraft. Für das Rauchverbot in Gaststätten gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2008. In Gaststätten können Nebenräume, die nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche belegen dürfen, als Raucherzonen eingerichtet werden, jedoch sind dabei Vorkehrungen zu treffen, um den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Gaststätte aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.

Rheinland-Pfalz: Das Rauchen ist nur in abgetrennten Räumen sowie in Festzelten gestattet. In Lokalen mit einer Tanzfläche wird das Rauchen komplett verboten. Das Gesetz wird am 15.02.2008 in Kraft treten.

Saarland: Im Saarland gilt ab dem 15.02.2008 ein Rauchverbot auch in der Gastronomie. Dort darf in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen geraucht werden, wenn diese baulich so wirksam abgetrennt werden, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Wenn eine Gaststätte inhabergeführt ist, kann diese zur Rauchergaststätte erklärt werden, jedoch setzt dies voraus, dass neben dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind. Ausgenommen hier von sind nur bestimmte Verwandte und Familienangehörige.

Sachsen: Das sächsische Nichtraucherschutzgesetz trat am 01.02.2008 in Kraft.

Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 01.01.2008 ein Rauchverbot in allen Gaststätten, Cafes, Kneipen und Diskotheken. Es können speziell gekennzeichnete Raucherräume eingerichtet werden, in denen weiterhin geraucht werden kann. Diese müssen so gelegen sein, dass Nichtraucher diesen Raum nicht durchqueren müssen, wenn Sie zum Ein- und Ausgang oder zu den Toiletten gehen.

Schleswig-Holstein: Das Rauchverbot ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. In abgetrennten Räumen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Zelten kann der Veranstalter von „Traditions- oder Festveranstaltungen“, die nicht länger als 21 fortlaufende Tage pro Jahr andauern, das Rauchverbot aufheben.

Thüringen: Das Nichtraucherschutzgesetz wird am 01.07.2008 in Kraft treten.

Danach finden sich die strengsten Regelungen aktuell in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern. In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Thüringen gelten die gesetzlichen Rauchverbote noch nicht. Ansonsten gelten nach den jeweiligen Landesgesetzen Ausnahmen für abgetrennte Bereiche, Festzelte o. ä. .

Rauchverbote in der Gastronomie finden sich auch in einzelnen Bundesstaaten Australiens, in Belgien, Brasilien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, in Teilen von Kanada, in Kroatien, auf Kuba, in Lettland, auf Malta, in Mazedonien, Neuseeland, den Niederlanden, Nordirland, Norwegen, Peru, Portugal, Schottland, Schweden, in einzelnen Kantonen in der Schweiz, in Singapur, Spanien, Thailand, Uruguay, in weiten Teilen der USA und in Wales .

Nach wie vor erlaubt oder geduldet wird das Rauchen in Japan, Tschechien und Ungarn und in den US-Staaten Iowa, South Carolina, Wisconsin, Indiana und Virginia. In Chile müssen Restaurants und Cafés abgetrennte, gut gelüftete Raucherzonen anbieten, zu denen Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Es besteht die generelle Möglichkeit den ganzen Gastronomiebetrieb als Raucherlokal auszuweisen, wobei dann Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt erhalten. In der Türkei ist ab Mitte 2009 das Rauchen an öffentlich zugänglichen Orten ohne nennenswerte Ausnahmen untersagt. In der Gastronomie sind keine Raucherräume vorgesehen und für Bierzelte und Wasserpfeifen-Cafés gibt es keine Sonderregelungen.