Endgültiges Nichtbestehen der Magisterprüfung

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Exmatrikulation

(Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 14.04.2010, Aktenzeichen : 2 A 601/08)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Exmatrikulation ist der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung. Die herangezogene Vorschrift des § 23 Abs. 4 SächsHG (a. F.) trifft eine Regelung nur für die Abschlussprüfung, nicht für die einzelne Fachprüfung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die von der Abschlussprüfung spricht. Die Vorschrift regelt somit die Prüfung, die zum Abschluss des Studiums insgesamt an der Universität führt. Daher kann damit nicht ein Teil einer Prüfung, nämlich die einzelne Fachprüfung, unter die Vorschrift subsumiert werden. Insoweit entsteht auch keine Lücke, da § 24 Abs. 1 SächsHG (a. F.) die Hochschulen ermächtigt, in den Prüfungsordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen.

Dipl. jur. Ramona Hellwig
Rechtsanwältin
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Über den Antrag auf Gewährung der zweiten Wiederholungsprüfung hat der Prüfungsausschuss, also der Fachausschuss des Nebenfachs, entschieden. Nach der Prüfungsordnung der Universität Leipzig vom 8.6.1993 ist gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 „der Prüfungsausschuss“ zuständig für die Entscheidung über die zweite Wiederholung; ob damit der Prüfungsausschuss für das Hauptfach oder das Nebenfach gemeint ist, bleibt offen. Da § 12 der Prüfungsordnung sich ausdrücklich auf die Teilprüfungen bezieht, kann man § 12 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsordnung so verstehen, dass damit der jeweilige Fachausschuss gemeint ist. Dafür spricht auch, dass § 14 Abs. 3 der Prüfungsordnung der Prüfungsausschuss des - jeweiligen - Haupt- oder Nebenfaches für die „Organisation der Magisterprüfung … wie z. B. die Zulassung zur Prüfung“ zuständig ist. Allerdings bleibt dann unklar, welche Entscheidung der Prüfungsausschuss für das Hauptfach nach § 14 Abs. 2 der Prüfungsordnung über die Meldung zur Prüfung zu treffen hat .