Entschädigung für fluglärmbedingte Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs

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Keine Nachteile aus vorweggenommener Erbfolge

Fluglärm stört die Erholungsruhe und die Verständlichkeit der Kommunikation und schränkt damit die Nutzung von Balkonen, Terrasse oder Freisitz ein. Der Gesetzgeber eröffnet den am stärksten betroffenen Eigentümern eine einmalige Entschädigung in der Regel von 1,48 % des Verkehrswerts des Wohngrundstücks. Dieser Verkehrswert wird durch die zur Einsparung von Erbschaftsteuer beliebte vorweggenommene Erbfolge gemindert. Bei dieser Erbfolge schenken Eltern ihren Kindern ein Wohngrundstück und behalten sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die für den Frankfurter Flughafen zuständige hessische Landesbehörde nahm eine solche Schenkung und die damit verbundene Wertminderung als Anlass, auch die Entschädigung für die fluglärmbedingte Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs auf ein Minimum zu kürzen.

Keine Entschädigungskürzung durch vorweggenommene Erbfolge

Das Landgericht Frankfurt hat dieser Praxis in einem Musterverfahren durch das jetzt veröffentlichte rechtskräftige Urteil vom 11. Juli 2018 (Az. 2/32 O 60/18) einen Riegel vorgeschoben und den begünstigten Kindern die ungekürzte Entschädigung zugesprochen. Der die Muster-Kläger vertretene und auf das Luftverkehrsrecht und den Lärmschutz spezialisierte Frankfurter Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke bewertet dies »als Referenzentscheidung zugunsten der die vorweggenommener Erbfolge praktizierenden Anwohner aller deutschen Flughäfen«.

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