Entzug eines in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins

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Bei Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Trunkenheit und Nichtvorlage der MPU trotz Aufforderung darf Behörde Fahrerlaubnis entziehen

Die Führerscheinbehörde darf einen in einem EU-Mitgliedsstaat erworbenen Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt einziehen. Urteil des VG Koblenz vom 15.05.2013 (Az.: 5 K 16/13.KO)

Ein deutscher Staatsbürger, Kläger, wurde aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 2 Promille im Jahre 2003 die Fahrerlaubnis durch Strafbefehl entzogen. Die Fahrerlaubnis hat der Kläger bisher nicht wieder erlangt. Nachdem der Kläger im Jahr 2008 erneut unter Alkoholeinfluss in eine Verkehrskontrolle geraten war, forderte ihn die zuständige Kreisverwaltung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Der Kläger hatte in der Verkehrskontrolle einen bereits im Jahr 2002 in Frankreich ausgestellten Führerschein vorgelegt und angegeben, dass er seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umgeschrieben habe. Der Aufforderung zur Vorlage des MPU-Gutachtens kam der Kläger nicht nach, so dass die Kreisverwaltung ihm im Jahr 2012 die französische Fahrerlaubnis entzogen hat. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung blieben ohne Erfolg.

Wann ist die Fahrerlaubnis zu entziehen?

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, das die Kreisverwaltung zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet ist, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies gilt auch für einen in einem EU-Mitgliedsstaat erworbenen Führerschein, wenn der Führerscheininhaber seinen regelmäßigen Wohnsitz in Deutschland habe und nach Erwerb der Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedsstaat Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lässt. Rechtsvorschriften der Europäischen Union stehen der Entscheidung der Behörde nicht entgegen.

Durfte die Behörde im vorliegenden Fall den Führerschein einziehen?

Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die zuständige Behörde zur Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten auffordern. Für den Fall, dass dem Verlangen der Behörde nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen wird, darf die Behörde den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen. Vorliegend wurde von der Behörde mit Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt, denn der Kläger ist im Jahr 2008 wiederholt unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig geworden und ist bereits im Jahr 2003 mit mehr als 1,6 Promille im Straßenverkehr aufgefallen. Die fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften zur Anordnung einer MPU sind also beide erfüllt. Der Strafbefehl von 2003 durfte bei der Entscheidung der zuständigen Kreisverwaltung zu Grunde gelegt werden, denn die Tilgung von Eintragungen wegen Trunkenheit im Verkehr mit mehr als 1,6 Promille findet frühestens nach 10 Jahren statt.

Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.