Erhebliche Steuerschulden können die Entziehung des Reisepasses rechtfertigen!

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Um zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger mit erheblichen Steuerschulden sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht, kann der Reisepass entzogen werden.

Ein 60-jähriger Deutscher schuldet dem Fiskus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 250.000,00 €. Zudem fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Seine Steuerschulden betragen einschließlich Säumniszuschlägen über 530.000,00 €.

Hohe Steuerschuld und Meldepflicht nicht nachgekommen

Während seiner Abwesenheit, der Steuerpflichtige befand sich zu diesem Zeitpunkt in Thailand, entzog ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im April 2014 den Reisepass, da der Steuerpflichtige sich in der Vergangenheit innerhalb Deutschlands an verschiedenen Orten aufhielt, ohne dass er teilweise seiner Meldepflicht nachkam.

Die Bundespolizei übergab dem Steuerpflichtigen nach seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel den Bescheid und behielt den Reisepass ein.

Der 60-jährige wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 27.8.2014 - VG 23 L 410.14 ab.

Schwerwiegende Verstöße rechtfertigen Passversagung

Nach § 8 Passgesetz kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 4 Passgesetz ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will.

Steuerschuld und Steuerfluchtwillen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass bereits die objektiv vorliegende erhebliche Steuerschuld darauf schließen lässt, dass der 60-jährige Steuerfluchtwillen hat. Zudem kommt hinzu, dass er nichts unternommen hat, um seinen seit Jahren bestehenden Verpflichtungen nachzukommen und wiederholt seine Meldepflichten verletzt hat. Auch die Stellung des Eilantrages erfolgte zunächst ohne Adressangabe. Erst auf die gerichtliche Ankündigung, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde, hat er eine Meldeanschrift mitgeteilt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.