Fehlende Unterschrift auf staatlichen Schreiben hindert Wirksamkeit nicht
Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Unterschrift, Wirksamkeit, Bescheid, Bestandskraft, RechtsmittelfristMehr und mehr in Rechte eingreifende offizielle Schriftstücke werden nicht unterschrieben. Solche Schreiben sollten dennoch unbedingt geprüft und Fristen eingehalten werden.
In letzter Zeit häufen sich Rückmeldungen von Mandantinnen und Mandanten dahingehend, man könne die Zahlungsaufforderung, den Bescheid oder das Urteil doch einfach ignorieren, weil es nicht unterschrieben sei. Wussten Sie das etwa nicht, Herr Anwalt? Offenbar wurden einige reichweitenstarke Beiträge zu diesem Thema lanciert. Manchmal wird auch darauf verwiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland ja noch gar kein souveräner Staat mit eigener Verfassung sei.
Solche und ähnliche – erheblich komplexere – Themen sind in dieser Zeit bewusst von oben gefördert und befeuert worden. Menschen, die schon die Corona-Thematik anders als der Mainstream verstanden haben, sind auch für neue Deutungen zu anderen schwierigen Themen empfänglich und werden auf diese Weise auf das Glatteis geführt. Wenn das offizielle Narrativ erwiesenermaßen Fake ist wie bei den angeblichen Schutzmaßnahmen gegen Covid-19 nachweislich der Fall, sich insbesondere die vermeintliche Schutzimpfung als trojanisches Pferd entpuppt, so blühen an den Rand gedrängte andere offene Fragen wie auch die nach der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland eben auf.


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Aus anwaltlichen Sicht erfolgt hier daher eine Klarstellung.
Nach § 37 Veraltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann ein Verwaltungsakt in jeder denkbaren Form erlassen werden, nicht lediglich "schriftlich" (also mit Unterschrift). Überwiegend wird heute von der elektronischen Form Gebrauch gemacht. Auf diese Weise zugestellte Bescheide enthalten keine Unterschrift, sind aber dennoch wirksam und werden in der Regel bestandskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreicht.
Ähnlich sind auch die Beschlüsse und Urteile, die Sie zu Gesicht bekommen, nicht eigenhändig unterschrieben, da das Original beim Gericht verbleibt und Sie bzw. Ihre anwaltliche Vertretung lediglich eine Ausfertigung oder Abschrift erhalten, mehr und mehr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Machen Sie es sich daher nicht schwerer als derzeit sowieso schon so Vieles ist.
Fragen Sie rechtzeitig nach der Bedeutung Ihnen zugegangener Schreiben, lassen Sie sich über mögliche Folgen einer Nichtbeachtung aufklären.
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