GEZ Rundfunkgebühren

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50-Prozent Privilegierung für Ferienwohnungen

Von Rechtsanwalt Thilo Zachow

Seit dem 01.04.2005 gibt es einen neuen Rundfunkgebühren-
staatsvertrag (RGebStV). Dieser sieht unter § 5 Abs. 2 Ziffer 2 vor, dass Betriebe, die gewerblich Ferienwohnungen vermieten, mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 von Hundert die Rundfunkgebühren zu zahlen haben. Die GEZ negiert häufig diese Privilegierung.

Dabei gab es bereits zum alten Rundfunkgebührenstaatsvertrag Rechtsprechung, die Ferienwohnungen den Gästezimmern gleichstellte und somit eine Privilegierung bejahte (Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21.06.2005, Beschlüsse des Schleswig - Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 02.08.2004 und 27.04.2005, Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg – Vorpommern vom 28.05.2004 und 04.01.2006).

Dennoch sind die Rundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts darum bemüht, 100 Prozent der Rundfunkgebühren, statt der berechtigten 50 Prozent, beizutreiben. Der Gang zum Verwaltungsgericht ist daher die Regel. Die Argumentation erfolgt dann zumeist damit, dass kein Erstgerät vorhanden sei. Hierbei wird offensichtlich auf einen älteren Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18.10.2000 abgestellt. In dieser Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht eine Privilegierung für Fernsehgeräte in Ferienwohnungen mit der Begründung ab, dass ein „Erstgerät“ nicht vorhanden sei und deshalb eine Privilegierung für ein „Zweitgerät“ nicht greife. Die Ausnahme setzte voraus, dass in dem Gewerbebetrieb selbst bereits ein Erstgerät, bspw. in der Empfangshalle oder dem Fernsehzimmer eines Hotels, bereitgehalten wird, für das die volle Gebühr anfällt (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom 20.01.1983).

Wer sicher gehen will, sollte daher ein entsprechendes „Erstgerät“ im räumlichen Zusammenhang zu den „Zweitgeräten“ bereithalten und dies dokumentieren.


Anwaltskanzlei Thilo Zachow
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