Gewöhnlicher Kinderlärm von einem Spielplatz ist zumutbar und kein Verstoß gegen Immissionsschutzgrenzwerte

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Grenzen des Immissionsschutzes gelten nicht für Kinderlärm

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit einem Urteil vom 16.05.2012, Aktenzeichen: 8 A 10042/12.OVG entschieden, dass der Lärm, der während der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Nutzung des Kinderspielplatzes ausgeht, von den Nachbarn hinzunehmen ist. Dabei stellte das Gericht wieder einmal fest, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck der kindlichen Entwicklung und daher grundsätzlich zumutbar sind.

Die Klägerin hatte in erster Instanz Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht gab der Ortsgemeinde auf, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Ortsgemeinde statt und wies die Klage ab.

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Dabei stellte das OVG fest, dass Kinderlärm nicht auf Immissionsgrenzwerte abzustellen sei. Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Dabei betonte das Gericht, dass Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Das danach für Lärm von Kindern bestehende absolute Toleranzgebot gelte jedoch nur im Regelfall. Bei einer atypischen Inanspruchnahme eines Spielplatzes bedürfe es einer einzelfallbezogenen Abwägung. Eine solche atypische Inanspruchnahme liege im vorliegenden Fall zwar vor, da der Spielplatz auch durch Schüler einer benachbarten Schule besuchte wird, jedoch falle die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Klägerin aus.

Nach Ansicht des Gerichts stehe Kinderlärm unter dem Tolleranzgebot der Gesellschaft. Weiterhin sei zu beachten, dass das Grundstück der Klägerin gerade auch durch die Nähe zur Schule vorgeprägt, was eine Nutzung des Spielplatzes auch durch die Schüler nahelege. Weiterhin sei zu beachten, dass die Nutzung des Kinderspielplatzes durch die Schulkinder nur in einem begrenzten Umfang und lediglich in einem Zeitraum von drei Stunden erfolge. Letztendlich habe die Ortsgemeinde auch ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet. Eine gleichgeeignete Freifläche für die Kinder stehe nämlich nicht zur Verfügung.

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