Juristische Examensklausur unterliegt bei Meinungsstreitigkeiten der gerichtlichen Überprüfbarkeit

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Rechtsschutz für Prüflinge

Mit Urteil v. 14.12.2011 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2. Senat (2A 109/09) zu Gunsten eines Examenskandidaten entschieden und die  Berufung des Klägers bzgl. des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23.05.2007 geändert.

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, inwieweit die Bewertung des Lösungsaufbaus einer juristischen Examensklausur durch die Prüfer gerichtlich überprüfbar ist.

Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konstatierte, dass die gerichtliche Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen stark eingeschränkt war. Dies bedeutet nun aber nicht, dass diese Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle vollständig entzogen wären, denn das wäre mit Art. 19 IV GG unvereinbar. Die Nachprüfung der Gerichte ist in diesen Ausnahmefällen auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern beschränkt, d.h., ob die Behörde

  • sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen,

  • allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sonst willkürlich gehandelt hat,

  • die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden oder

  • von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist.

Diese Grundsätze der Ausnahmefälle entwickelte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil v. 24.04.1959 - VII C 104.58. Das Bundesverfassungsgericht hat diese doch recht eingeschränkte Kontrolldichte bzgl. der Überprüfbarkeit von Beurteilungsspielräumen beanstandet. Soweit es sich um reine prüfungsspezifische Bewertungen handelt, folgt das Bundesverfassungsgericht der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Geht es hingegen um fachliche Meinungsstreitigkeiten zwischen den Prüflingen und den Votanten, so wurde die Rechtsprechung bemängelt.

Eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung dürfe nicht als falsch bewertet werden (vgl. auch Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 874 f.).
Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling sind daher der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Das OVG Bremen führt in diesem Zusammenhang u.a. wie folgt:

".. .Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings (vgl. BVerwG, U.v.24.02.1993- & C 35.92 - BVerwGE 92, 132) notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Soweit indes nicht fachliche Fragen den Gegenstand der Leistungsbewertung bilden, sondern komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, ist den Prüfern auch im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber ein Bewertungsspielraum zuzubilligen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, B. v.10.10.1994 - 6 B 73/94 - Rn. 14). .. ."

(OVG Bremen, Urt. v.  14.12.2011 - 2 A 109/09)

Damit hat das OVG Bremen festgestellt, dass die Bewertung des Lösungsaufbaus einer juristischen Examensklausur durch die Prüfer gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Beklagte wurde demzufolge unter Aufhebung des Bescheides des Senators für Justiz und Verfassung - Justizprüfungsamt - vom 11.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2005 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Hausarbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Auch diese Entscheidung zeigt, dass Prüflinge nicht schutzlos gestellt sind und eine Prüfungsanfechtung mehr Chancen als Risiken birgt. Zwar mag die mitunter lange Verfahrensdauer in solchen Einzelfällen nicht immer nachvollziehbar sein. Jedoch möchte man seinen lang gehegten Berufswunsch nicht einfach kampflos aufgeben, so dass der Gang zum Gericht sich durchaus lohnen kann.

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