Kirchenaustritt mit notarieller Erklärung - individuell aber unter Umständen teuer

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Anmerkung zum Beschluss des Landgerichts Münster vom 14. März 2024 zum Aktenzeichen 05 OH 37/23

Der Kirchenaustritt ist auch durch eine notarielle Erklärung möglich. Ob dies der Königsweg ist, einem solchen Schritt eine individuelle Note zu verleihen, sollte auch im Hinblick auf die Kosten wohl abgewogen werden.

Entscheidung

Andreas Neumann
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Nach dem Beschluss des Landgerichts Münster vom 14. März 2024 zum Aktenzeichen 05 OH 37/23 ist der Geschäftswert einer solchen Erklärung daran zu bemessen, wieviel Kirchensteuer in den nächsten 15 Jahren eingespart wird.

Für den Auffangwert von 5.000 EUR nach § 36 Abs. 3 GNotKG sei kein Raum, wenn es hinreichend greifbare Anhaltspunkte für eine Bezifferung nach § 36 Abs. 2 GNotKG gibt. Vorliegend sei mithin nach § 52 Abs. 4 GNotKG, der eigentlich Nutzungs- und Leistungsrechte betrifft, die voraussichtliche Ersparnis an Kirchensteuern in den nächsten 15 Jahren zugrunde zu legen. 

Inwiefern die übrige Steuerlast durch die Befreiung von der Kirchensteuer andererseits möglicherweise erhöht wird, spielt nach dem Beschluss keine Rolle, wurde möglicherweise übersehen. Vorliegend ergab sich somit aus dem Geschäftswert von 15 mal 712,76 EUR (Kirchensteuer des letzten Jahres) = 10.691,40 EUR eine einfache Gebühr von 83 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationsentgelt und Mehrwertsteuer.

Bewertung

Für einen Kirchenaustritt gibt es seit dem unsäglichen Verhalten der meisten Verantwortlichen seit März 2020 zahlreiche neue Gründe. Das Mitmachen beim staatlichen Nudging und insbesondere der Ausschluss von Menschen, die sich wohlinformiert gegen die Verabreichung experimenteller Stoffe entschieden haben, ist als schlimmster Verstoß gegen die biblische Botschaft seit den Kreuzzügen zu werten.

Man kann seinen berechtigten Gründen für einen Austritt aus der Kirche aber auch anders Geltung verleihen, etwa durch eine persönliche Aussprache oder einen offenen Brief. 

Es ist untunlich, Notarinnen und Notaren, die vom Staat beliehen sind und auch aus finanziellen Gründen oftmals an überflüssigen Regelungen festhalten, hierfür auch noch unter Umständen und je nach Verdienst drei- bis vierstellige Eurobeträge zu zahlen.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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