Klagegegner bei einer Anfechtungsklage gegen Verkehrszeichen

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Eine Anfechtungsklage gegen ein verkehrsbezogenes Ge- oder Verbot ist gegen den Rechtsträger der jetzt zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu richten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2011, Az.: 5 S 2285/09). Dies gilt vor allem bei einem vollständigen Wechsel in der straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeit (VGH Baden-Württemberg, aaO.)

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO ist eine Anfechtungsklage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten (Rechtsträgerprinzip).

Hat z.B. eine Stadtverwaltung einen Verwaltungsakt erlassen, ist die entsprechende Anfechtungsklage gegen die jeweilige Stadt (Gemeinde) als die zuständige Selbstverwaltungskörperschaft zu richten. Die Stadtverwaltung ist Behörde der Gebietskörperschaft Stadt (Gemeinde). Für das Land Rheinland-Pfalz folgt dies u.a. aus §§ 1 Abs. 2 S. 1, 28 Abs. 3 GemO RP. Nach§ 78 Abs. 1 Nr. 1  HS. 2 VwGO genügt zur Bezeichnung des Beteiligten die Angabe der Behörde (Stumm, Verwaltungsrecht II-Verwaltungsgerichtsordnung, Rn. 159)

Auch wenn früher eine andere Straßenverkehrsbehörde für ein Verkehrsverbot zuständig war, ist eine Anfechtungsklage gegen den jetzt zuständigen Träger der Straßenverkehrsbehörde, auf den die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde übergegangen sind, zu richten. Die bisher zuständige Behörde ist von dem Zuständigkeitswechsel an nicht mehr in der Lage, einem geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen bzw. einem entsprechenden Urteil nachzukommen.

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