Lärmschutz - Ein Überblick

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Lärmschutz, Nachbar, Einkaufszentrum, Windkraftanlage, Schattenwurf
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Lärm ist messbar

Wer kennt es nicht, das ständige Rauschen einer dichtbefahrenen Straße, das Rattern eines Güterzuges, das landende Flugzeug oder auch der Presslufthammer einer Baustelle. Dies alles sind Lärmquellen, mit denen ein jeder fast täglich konfrontiert sein dürfte. In gewissen Grenzen ist dieser Lärm natürlich aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, aber unter dem Lärm, also die vom Menschen aufgrund ihrer Dauer, Intensität etc. als störend empfundenen Geräusche, kann man auch sehr leiden. So kann Lärm beim Betroffenen neben psychischen und physischen Reaktionen (z.B. Gereiztheit, Herzklopfen) sogar Krankheiten (z.B. Schwerhörigkeit) auslösen. Um dies zu verhindern gibt es Regeln zum Lärmschutz, welcher einen zentralen Bereich des Immissionsschutzrechts darstellt. Dieses Rechtsgebiet ist dem Verwaltungs- bzw. Umweltrecht zuzuordnen und die bedeutendste Rechtsgrundlage stellt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dar.

Dieses wird ergänzt durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, wobei hier beispielhaft die TA Lärm genannt sein. Da die Einstufung von Geräuschen als Lärm ein höchst subjektives Empfinden ist, gibt es keinen festen Wert für die Schwelle des Empfindens von Geräuschen als Lärm. Bei der Lärmmessung orientiert man sich jedoch regelmäßig an der Lautstärke, die durch den Schalldruckpegel dargestellt wird. Der so bestimmte Schallpegel wird in Dezibel db (A) angegeben. Die Schmerzgrenze für Menschen wird bei 120 dB (A) angegeben, wird es lauter als dieser Wert so besteht Verletzungsgefahr für den Menschen.

Im BImSchG ist definiert, dass schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen sind, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welchen Lärm man wann wie hinzunehmen hat und ab wann man Rechtsschutz gegen Lärm suche kann, hängt auch von den örtlichen Gegebenheiten ab. So ist es einer Gemeinde z.B. untersagt in einem reinen Wohngebiet einen lärmemittierenden Gewerbetrieb zuzulassen. Nach der Rechtsprechung sind selbst größere Glockenspiele in einem solchen Gebiet unzulässig. Andererseits sind z.B. in einem Industriegebiet selbstverständlich stark lärmemittierende, also sehr laute Betriebe nahezu uneingeschränkt möglich. In solchen Gebieten muss ein hohes Lärmaufkommen hingenommen werden. Aus diesem Grund sollen auch Wohngebiete und Industriegebiete nicht nebeneinander liegen. Kommt die Gemeinde jedoch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach einer sorgfältigen Abwägung zu dem Ergebnis, dass ein Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung möglich ist, so hat die Gemeinde jedoch in jedem Fall entsprechende bauliche und technische Vorkehrungen zu treffen, damit keine unzumutbaren Emissionen der Gewerbebetriebe auf die Wohnbebauung überschlagen.

Im Rahmen der Konfliktbewältigung und des Gebots der Rücksichtnahme ist die Gemeinde auch angehalten, städtebauliche Konflikte, die sich aus einer vorhandenen baulichen Situation oder aus geplanten Vorhaben ergeben, mit planerischen Mitteln präventiv zu lösen. Als immer wieder sehr konfliktträchtiger Bereich sei an dieser Stelle die Planung eines Einkaufszentrums durch die Gemeinde in unmittelbarer Nähe eines angrenzenden reinen Wohngebiets genannt. Sieht man sich als Nachbar mit der oben beschriebenen Problematik von Immissionen konfrontiert, hat man also z.B. ein Einkaufszentrum, eine Minigolfanlage, einen Bolzplatz, ein Musikfestival, einen Kinderspielplatz (die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen) buchstäblich vor seiner Haustüre, so hat man verschiedene Möglichkeiten hiergegen vorzugehen. Handelt es sich um eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage, kann bereits versucht werden während des Genehmigungsverfahrens gegenüber der zuständigen Behörde tätig zu werden und ggf. im Wege des Widerspruchs oder der Klage hiergegen vorzugehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass man sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage aufhält. Stellt sich etwa nach einem erfolgreichen Klageverfahren heraus, dass die Genehmigung in rechtswidriger Weise erteilt worden ist, muss die zuständige Behörde den Anlagebetrieb untersagen, die Anlage stilllegen oder gar beseitigen lassen. Aber auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG kann der Nachbar regelmäßig die Verletzung seiner Rechte wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen geltend machen. So können z.B. von einer einzelnen Windkraftanlage, welche als solche nicht genehmigungsbedürftig ist, auch Geräuschimmissionen ausgehen oder es kann zu starkem Schattenwurf kommen. Je nach Fallgestaltung könnte dann ein Vorgehen gegen den Anlagenbetreiber angebracht sein, indem die zuständige Behörde zum Handeln aufgefordert wird. Auch hier steht der Rechtsweg regelmäßig dem betroffenen Nachbarn offen. Abschließend ist anzumerken, dass es neben den Geräuschimmissionen natürlich auch solche der Luftverunreinigung, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen gibt und sie alle als schädliche Umwelteinwirkungen nur in bestimmten Grenzen hinzunehmen sind.