OVG macht keine Sommerferien in Lehrerfragen: positive Signale für Verbeamtungsverfahren

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Während nicht nur die Schüler ihre Sommerferien genießen, sondern auch Lehrer eine unterrichtsfreie Zeit haben, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteilen vom 27.07.2010 über wichtige Fragen zur Verbeamtung von Lehrern entschieden.

Streitig und bei allen Verwaltungsgerichten anhängig sind derzeit Klagen von angestellten Lehrern, denen eine Verbeamtung verweigert wird, weil sie die Höchstaltersgrenze von ehemals 35 Jahren überschritten hatten. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht 2009 diese Altersgrenze für verfassungswidrig erklärte, erließ die alte Landesregierung eine neue Laufbahnverordnung, die nunmehr 40 Jahre als Höchstaltersgrenze vorsah.

Das Oberverwaltungsgericht zog hieraus nun die Schlüsse:

- Die alte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren war nichtig. Alle hierauf gestützten Ablehnungsbescheide sind automatisch rechtswidrig. Die betroffenen Lehrer haben somit ein Recht auf Aufhebung der rechtswidrigen Ablehnung.

- Die Lehrer haben auch einen Anspruch auf "Neubescheidung", also auf erneute Entscheidung über die Verbeamtung. Hierbei trifft das Land eine sogenannte "Folgenbeseitigungslast", sodass nun zur Schadensbeseitigung Ausnahmen von der neuen Höchstaltersgrenze zugelassen werden müssen, sofern diese ebenfalls überschritten ist.

- Im Übrigen halt das OVG NRW allerdings die neue Altersgrenze von 40 Jahren für wirksam.

"Diese Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind deutlicher Rückenwind für alle betroffenen Lehrer", fasst Rechtsanwalt Robert Hotstegs (31) den Kern der Urteile zusammen. Zwar sei unter den Juristen auch weiterhin umstritten, ob nicht auch die neue Altersgrenze diskriminierend sei und damit gegen Europarecht verstoße. Davon losgelöst habe das Oberverwaltungsgericht aber eine Vielzahl von offenen Fragen zunächst geklärt.

"Der Ball liegt nun bei den Bezirksregierungen, die für die Lehrer die Personalentscheidungen treffen." so Hotstegs weiter. "Es ist zu erwarten, dass nun einer Vielzahl von Anträgen stattgegeben werden muss."

Diese Konstellation ist für die neue Landesregierung besonders unangenehm, weil auch sie nun von "Altlasten" älterer Rechtsverordnungen eingeholt wird. Gleiches droht auch für den Bereich der Polizisten, wo u.a. die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln bereits eine Norm der Laufbahnverordnung der Polizei für verfassungswidrig erklärt haben.

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