Rechtswidrigkeit einer baurechtlichen Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung bei DDR-Schwarzbau

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Von Rechtsanwalt Thilo Zachow

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.12.2002 entschieden, dass § 11 Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 einer Beseitigungsverfügung sowie Nutzungsuntersagung für zu DDR-Zeiten rechtswidrig errichteten Bauwerken entgegensteht. Gegenstand war eine genehmigte Gartenlaube, die seit 1980 für Dauerwohnzwecke genutzt und größer als genehmigt gebaut wurde.

Das Urteil stellt eine wesentliche Entscheidung zu § 11 Abs. 1, Ziffer 3, Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke dar. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu aus, dass dem Erlass einer Beseitigungsverfügung die Verjährung nach dem Recht der DDR entgegenstehe. Hieraus ergibt sich, dass die Verordnung keinen aus Artikel 14 Grundgesetz hergeleiteten Bestandsschutz bietet.

 Das Oberwaltungsgericht geht also davon aus, dass § 11 Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke zwar dazu führt, dass eine Beseitigungsanordnung sowie eine Nutzungsuntersagung rechtswidrig ist, jedoch nicht zu einem Bestandschutz im Sinne von Artikel 14 Grundgesetz führen kann.

 Eine Genehmigungsfähigkeit und somit die Erlangung einer Baugenehmigung für ein zu DDR- Zeiten rechtswidrig errichtetes Bauwerk Bauwerk, wird somit durch § 11 Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke nicht fingiert.