Schulrecht – schulische Ordnungsmaßnahmen (Verweis & Co.) und Rechtsschutzmöglichkeiten

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Was können Betroffene gegen Schulverweise und andere Strafmaßnahmen unternehmen?

Das Schulrecht ist dem öffentlichen Recht zugeordnet. Die Schule wird dabei als „Behörde“ gegenüber Schülern als Einzelpersonen tätig. Deshalb sind die Streitigkeiten in der Regel auch vor Verwaltungsgerichten auszutragen.

Anhand der bayerischen Regelungen sollen die wichtigsten Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler aufgezeigt werden und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Aus der Praxis ist festzustellen, dass eine Reihe von Ordnungsmaßnahmen zu Unrecht verhängt wird. Entweder werden förmliche Beteiligungsrechte nicht beachtet, der Sachverhalt nicht ausermittelt oder die Maßnahme ist unverhältnismäßig.

 Janus Galka
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Als wichtigste Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht:

  • Verweis und verschärfter Verweis
  • Versetzung in eine Parallelklasse
  • Ausschluss von einem bestimmten Fach
  • Ausschluss vom Unterricht für einen bestimmten Zeitraum
  • Zuweisung an andere Schule
  • Androhung der Entlassung
  • Entlassung aus der Schule

Klarzustellen ist zunächst, dass alle Ordnungsmaßnahmen gerichtliche überprüfbar sind. Die Schulen sind teilweise der Meinung, dass beispielsweise der Verweis bzw. der verschärfte nicht mit Widerspruch angreifbar sind. Das ist zwar richtig, nicht richtig ist, dass er gar nicht angreifbar ist. Der gerichtliche Weg steht für alle belastenden Maßnahmen – insbesondere, wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind – offen. Hier lassen sich beispielsweise formlose Rechtsmittel einlegen bis hin zur Einschaltung des Ministeriums oder anderer Aufsichtsbehörden. Für ein Gerichtsverfahren hat man in der Regel ein Jahr Zeit seit Erlass der Maßnahme.

Für den Ausschluss vom Unterricht oder mehr (in der Regel droht nach einer milderen Maßnahme eine härtere) sollte allein deshalb der Rechtsschutz gesucht werden. Zulässig gegen diese Maßnahmen ist der Widerspruch und die Klage. Wird die Maßnahme richtigerweise per Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgesprochen, beträgt die Widerspruchs- /Klagefrist einen Monat.

Das Gericht prüft in der Regel, ob alle formalen Anforderungen an die Ordnungsmaßnahme erfüllt sind. Hier sind vor allem Anhörungspflichten und Begründungspflichten zu nennen. Die Schulen gehen hiermit oft fahrlässig um, eine Nachholung der Voraussetzungen ist nicht immer möglich, insbesondere wenn Zuständigkeiten nicht eingehalten wurden.

Auch inhaltlich müssen die Ordnungsmaßnahmen der Prüfung standhalten, der Sachverhalt muss lückenlos aufgeklärt sein und zutreffen. Auch dann muss noch begründet werden, warum gerade diese Maßnahme getroffen wurde. Je schwerwiegender die Maßnahme, desto größer der Begründungsaufwand für die Schule.

Oftmals sind die Entscheidungen nur sehr oberflächlich begründet und rechtlich nicht immer haltbar. Wegen den gravierenden Auswirkungen, insbesondere wenn die schulische Laufbahn nicht kurz vor dem Ende steht, sollten solche Ordnungsmaßnahmen nicht ohne weiteres hingenommen werden.

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Janus Galka, LL.M. Eur.
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