Stell Dir vor es ist Schule und keiner geht hin.. .

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Das Verhältnis  des  Schülers  zur  Schule  ist z. B. gemäß § 69 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) als öffentlich-rechtliches Rechte- und Pflichtenverhältnis ausgestaltet.

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen (und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen).

Immer mehr Kinder in Deutschland schwänzen die Schule. Schätzungen sprechen von 100.000 bis 1,5 Millionen Schülerinnen und Schülern. An Haupt- und Sonderschulen fehlen oft zwischen 10 und 20 % der Schüler mehrere Wochenstunden unentschuldigt. Die meisten der sog. „Schulverweigerer" kommen aus der siebten, achten und neunten Jahrgangsstufe. Schätzungsweise 70 % seien Jungen.

Spätestens dann, wenn bei einem Schüler, der ohne Entschuldigung der Schule fernbleibt, Gespräche mit ihm und/oder seinen Erziehungsberechtigten zu keinem Ergebnis führen und auch schriftliche Aufforderungen zum Schulbesuch keinen Erfolg haben, stellt sich die Frage nach der Rechtswidrigkeit des unentschuldigten Fehlens wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht und nach möglichen Sanktionen wie etwa der Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Oftmals bestehen aber auch Zweifel an Entschuldigungen wegen Krankheit. In diesen Fällen ist die Schule berechtigt, nach vorheriger erfolgloser Androhung für jeden krankheitsbedingten Fehltag eines Schülers eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, in der die krankheitsbedingte Schulunfähigkeit attestiert wird. Ob ein ärztliches Attest bei Schulversäumnis verlangt werden kann, hängt davon ab, ob die Schule begründete Zweifel daran hat, dass der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wurde. Es geht also zunächst nicht darum, ob eine Entschuldigung vorliegt und welchen Inhalt diese hat. Vielmehr muss die Schule zunächst selbst entscheiden, ob begründeten Zweifel am Schulversäumnis aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Hierbei kann eine vorhandene Entschuldigung seitens der Erziehungsberechtigten ein Entscheidungskriterium bilden, muss aber nicht die einzige Grundlage sein. Ob solche begründeten Zweifel bestehen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach eigenem (pflichtgemäßen) Ermessen.

Auch bei den ärztlichen Bescheinigungen können sich aber Zweifel ergeben, insbesondere was den Inhalt angeht („Stichwort: Gefälligkeitsatteste), die Form oder auch den Verfasser. Die Schule ist dann berechtigt, nach vorangegangener (weiterer) erfolgloser Androhung bei  jedem  krankheitsbedingten  Fehltag  die  Vorlage eines amts- oder schulärztlichen Attestes zu verlangen.

Weitergehende Maßnahmen wären dann:

  • den die Schulpflicht verletzenden Schüler im Wege des sog. Schulzwanges der Schule zuführen zu lassen;
  • die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

 Für das letztgenannte Verfahren gilt folgendes:

Sofern der Schüler jünger ist als 14 Jahre, ist er nach § 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht verantwortlich, so dass eine Ordnungswidrigkeitsanzeige nur gegen seine Erziehungsberechtigten möglich ist. Bei Jugendlichen (Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist) ist ein Vorgehen sowohl gegen die Erziehungsberechtigten als auch gegen den Schüler möglich, bei Heranwachsenden (Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist) nur noch gegen den Schüler selbst.

Die Anzeige der Schule erfolgt in Hessen bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Dem Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten ist im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden keine Einwände erhoben, ergeht i. d. R. ein Bußgeldbescheid.

Im Main-Kinzig-Kreis in Hessen etwa soll es bei 45.000 Schülern an allgemeinen Schulen und 12.000 Berufsschülern jährlich bis zu 350 Bußgeldverfahren wegen wiederholtem Schulschwänzens geben. In 4/5 der Verfahren hätten die Schüler länger als zehn Tage unentschuldigt gefehlt. Für das Schulamt Offenbach wurde die Zahl der Bußgeldverfahren in 2004 mit 722 beziffert.

Das Hessische Kultusministerium hat unter dem 08.01.2008 einen „Leitfaden zur Intervention in eigenverantwortlichen Schulen" herausgebracht, der unter  http://download.bildung.hessen.de/schule/schulvermeidung/Handlungsempfehlungen/Schulvermeider-Handreichung-0801.pdf

im Internet aufgerufen werden kann. Der Leitfaden befasst sich u. a. mit dem o. g. Schulzwangverfahren. Allgemeine Hinweise zum Bußgeldverfahren u. a. hält z. B. auch das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main bereit unter 

http://www.schulamt-frankfurt.hessen.de/irj/SSA_Frankfurt_am_Main_Internet?cid=e17a9a7eb56d30a4195fcc888623ae5c