Welche Kosten des Straßenausbau dürfen in der Beitragsberechnung einfließen?

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Nicht alle Aufwendungen der Straße dürfen auf die Anlieger umgelegt werden

Bei den Beiträgen für Straßen werden die Kosten, sog. beitragsfähiger Aufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücksflächen verteilt. Wichtig für den Betroffenen ist die Frage, welche Kosten überhaupt in die Beitragsberechnung einfließen dürfen. Dies hat enorme Auswirkungen auf die Beitragsbelastung.

Zunächst ist in der jeweiligen Satzung festgelegt, welche Kosten auf die Anlieger umgelegt werden dürfen. Dennoch ist die Umlagefähigkeit einiger Positionen immer wieder streitig. Zu den beitragsfähigen Kosten gehört beispielsweise der Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Straßenfläche. Weiterhin gehören hierzu auch Kosten für die Planung und Herstellung bzw. Erneuerung der Straße selbst. Die Gemeinde darf keine völlig außer Verhältnis zum Zweck stehenden Materialien auf Kosten der Anlieger einbauen lassen. Hierzu ist umfangreiche Rechtsprechung ergangen. Hier bedarf es einer Prüfung inwieweit das verbaute Material nach dem Stand der Technik notwendig war. Auch die Straßenbeleuchtung ist dem Beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen.

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Ein Problem stellt meist die Straßenentwässerung dar, meist werden die Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung der sonstigen Entwässerungseinrichtungen durchgeführt. Hier bedarf es einer Prüfung welcher Teil der Kosten tatsächlich auf die Straße entfällt, es ist nicht zulässig, die gesamten Kanalisationskosten über Straßenbeiträge zu refinanzieren. Auch Finanzierungskosten oder Grünanlagen können teilweise umgelegt werden, jedoch ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, hier ist die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung notwendig. Die Praxis zeigt, dass teilweise viel zu hoher beitragsfähiger Aufwand auf die Grundstückseigentümer umgelegt wird, so dass im Ergebnis teilweise Einrichtungen mitfinanziert werden, die beispielsweise von der Gemeinde selbst getragen werden müssten.

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