Zweite Grenzgarage unzulässig

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Einen ständigen Streitpunkt unter Nachbarn stellt die Grenzgarage unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn ohne die Einhaltung von Abstandsflächen dar.

§ 6 Absatz 10 Nr. 1 HBO regelt, dass derartige Bauvorhaben eine Privilegierung in der Weise genießen, dass sie ohne Einhaltung von Abstandsflächen unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig sind.

In seinem Urteil vom 07.01.2008 urteilte das Verwaltungsgericht Gießen AZ. 1 E 2374/07 jedoch, dass wenn bereits eine privilegierte Grenzgarage auf dem Grundstück vorhanden ist, ein weiteres Garagenvorhaben nicht das Garagenprivileg nach § 6 Absatz 10 Nr. 1 HBO beanspruchen kann. Eine Grundstücksteilung zur Legalisierung einer zweiten Garage ist in diesem Zusammenhang unzulässig.