BGH: Nur ausgewählte Anwälte dürfen Mandanten vor dem obersten Gericht vertreten

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Singularzulassung höchstrichterlich bestätigt

BGH: Nur ausgewählte Anwälte dürfen Mandanten vor dem obersten Gericht vertreten

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dürfen weiterhin nur ausgewählte und extra für dieses Gericht zugelassene Anwälte auftreten. Dies entschied der Anwaltssenat des BGH diesen Montag höchstpersönlich durch Beschluss. Damit bestätigten die Richter sozusagen in eigener Sache die Rechtmäßigkeit der so genannten Singularzulassung für ihr Bundesgericht. (AnwZ 1/01)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sieht vor, dass Anwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, nicht an einem anderen Gericht zugelassen sein dürfen. Der Kläger, ein zugelassener Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Hamm, griff mit einer Klage diese Norm an. Seiner Meinung nach verstößt das Gesetz gegen die Verfassung, weil es die Berufsfeiheit aus Artikel 12 Grundgesetz (GG) in unzulässiger Weise einschränke.

Die Bundesrichter ließen sich von dieser Argumentation jedoch nicht aus der Bahn werfen. Nach ihrer Ansicht ist die Singularzulassung beim BGH lediglich eine zulässige Regelung der Berufsausübung: Die Vorschrift der BRAO sei durch Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt, denn sie diene in besonderem Maße einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des rechtsuchenden Publikums, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Vor dem BGH müssten die Rechtsanwälte die von der normalen rechtlichen Arbeit stark abweichenden Kriterien des Revisionsrechts unbedingt beherrschen. Darüber hinaus gebe ihnen eine 1998 eingesetzte Expertenkommission recht, die zu dem Ergebnis kam, die Singularzulassung sei vielmehr noch auf weitere Gerichte auszudehnen.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vier Bereiche:

  1. Freie Berufswahl,
  2. freie Wahl des Arbeitsplatzes,
  3. freie Wahl der Ausbildungsstätte und
  4. freie Berufsausübung.

Bei den Einschränkungen der Berufsfreiheit unterscheidet man zwischen Berufsausübungs- und Berufswahlregelungen. Eine Berufsausübungsbeschränkung entscheidet über das "wie" einer Berufsausübung. Berufsausübungsregelungen stehen auf der untersten Stufe der Einschränkungsmöglichkeiten, die daran geknüpften Bedingungen sind daher auch weniger streng als bei den Begrenzungen der Berufswahl. Die Richter entschieden, dass die Singularzulassung lediglich das "wie" der Berufsausübung betraf und wiesen die Klage ab.

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