BGH: Von Diebstahl und Banden
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Was ist eine Bande? Ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen über einen längeren Zeitraum hinweg, um bestimmte Straftaten zu begehen. Bei Begehung der Straftaten teilen sich die Mitglieder die Aufgaben untereinander auf, wobei es ausreicht, wenn am Tatort nur ein Mitglied anwesend ist. Mit einem entsprechenden Beschluss vom 22. März 2001 gab der Bundesgerichtshof seine vorher ständige Rechtsprechung zu Banden auf, da er eine Weiterentwicklung als notwendig ansah.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging vom Großen Senat aus, nachdem ihm die Problematik vom vierten Strafsenat vorgelegt wurde. Nach § 244 StGB wird wegen Bandendiebstahls bestraft, wer
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.Bisher ging der BGH davon aus, dass unter "Bande" mindestens zwei Personen zu verstehen seien, die zeitlich und örtlich am Tatort zusammenwirken. Der Große Senat rückt davon nunmehr grundlegend ab. Ein Festhalten an die bisherigen strengen Anforderungen sei nicht geboten: die besondere Gefährlichkeit einer bandenmäßigen Begehung einer Straftat sei auch dann gegeben, wenn die Mitglieder arbeitsteilig zusammenwirken, etwa durch die Planung und Vorbereitung eines Mitglieds, die Beschaffung eines Transportmittels durch einen anderen und die tatsächliche Durchführung der Tat durch einen Dritten. Insbesondere ein Bandenchef einer Großbande müsse auch dann wegen Bandendiebstahls bestraft werden können, wenn am Tatort nur ein Bandenmitglied tätig werde.
Die neue Auslegung entspreche Sinn und Zweck der Vorschrift. Heute gehe mehr Gefahr von größeren Banden aus, die aufgrund ihrer Organisation auch nur einen Täter direkt am Tatort agieren lassen können, weniger von zwei Tätern, die gemeinsam Straftaten begehen. Der Große Senat berücksichtigt in seiner Änderung der Rechtsprechung demnach die Tendenz und Entwicklung der Kriminalität in Richtung organisierte Kriminalität.
Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit einer bandenmäßigen Begehung von Straftaten hat der Gesetzgeber die Strafandrohung bei Banden höher angesetzt als bei entsprechenden Taten, die von nur einem Täter geplant und durchgeführt werden.